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Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 24

Die GmbH ist eine rechtsfähige Person des Handelsrechts. Ihr Recht ist im GmbHG i. d. F. d. Bekanntmachung v. 20.5.1898[1] geregelt. Eine GmbH kann grds. zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Sie war ursprünglich die zweckmäßige Unternehmensform für mittlere und kleinere Betriebe mit einem gewissen Risiko. Heute bestehen auch in der Rechtsform einer GmbH sehr große Unternehmen.[2] Die Gründung einer GmbH – insbes. die Bargründung – ist wesentlich einfacher als die Gründung einer AG, auch sind die Kontrollen weitaus geringer. Durch die zum 1.1.1981 in Kraft getretene sog. kleine GmbH-Reform[3] sind die Gründungsvorschriften zugunsten eines erweiterten Gläubigerschutzes erheblich verschärft worden. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet deren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.[4]

 

Rz. 25

Eine GmbH kann von einer Person ("Einmann-GmbH") oder mehreren Personen gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Die GmbH erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Das Nennkapital heißt Stammkapital und muss mindestens 25.000 EUR betragen.[5] Der Nennbetrag einer Stammeinlage (Geschäftsanteil) muss auf mindestens 100 EUR lauten. Vor Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister muss auf jede Stammeinlage mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt werden. Sacheinlagen auf die Stammeinlagen müssen im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein und in voller Höhe erbracht werden. Der Gesamtbetrag aller Einlagen (Bar- und Sacheinlagen zusammen) muss 12.500 EUR erreichen.[6] Wird die GmbH von nur einer Person errichtet, muss darüber hinaus für den nicht eingezahlten Teil der Stammeinlage eine ausreichende Sicherheit geleistet sein. Vereinigen sich innerhalb von drei Jahren nach Eintragung der GmbH in das Handelsregi...

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