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Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 59

Der Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden bewirkt, dass die Realisierung von steuerrelevanten Tatbeständen in Bezug auf das eingebrachte Betriebsvermögen durch den Einbringenden vor dem Einbringungszeitpunkt nicht nur dem Einbringenden selbst, sondern zusätzlich auch der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen ist, soweit die realisierten Sachverhalte tatbestandsmäßig für die übernehmende Gesellschaft für nach dem Einbringungszeitpunkt eintretende Rechtsfolgen steuerlich von Bedeutung sind.[1]

 

Rz. 60

Hierbei ist jedoch einschränkend zu beachten, dass die übernehmende Gesellschaft sich nicht kumulativ auf die vor dem Einbringungszeitpunkt von ihr selbst und von dem Einbringenden realisierten steuerrelevanten Tatbestände berufen kann. Der Eintritt in die Rechtsstellung bewirkt nicht, dass rückwirkend bereits für die Zeit vor dem Einbringungszeitpunkt so getan wird, als ob die eingebrachten Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehört hätten.

 

Rz. 61

Die kumulative Berücksichtigung der vom Einbringenden und von der übernehmenden Gesellschaft vor dem Einbringungszeitpunkt realisierten Tatbestände würde auf der Tatbestandsebene einer steuerlichen Rückwirkung gleichkommen, welche für die Einbringung von Unternehmensteilen explizit in § 20 Abs. 6 UmwStG[2] geregelt und für den Anteilstausch i. S. d. § 21 UmwStG ausgeschlossen ist.[3]

 

Rz. 62

Daher kann sich die übernehmende Gesellschaft nur auf die von ihr selbst nach dem Einbringungszeitpunkt verwirklichten Tatbestände und zusätzlich entweder auf die von ihr selbst oder auf die von dem Einbringenden vor dem Einbringungszeitpunkt verwirklichten Tatbestände berufen.

 
Praxis-Beispiel

Die A-GmbH ist seit 4 Jahren zu 10 % an der inl. B-GmbH beteili...

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