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Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.2 Sitzverlegung einer Körperschaft, die keine SE oder SCE ist

Dr. Jochen Mundfortz
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Rz. 117

Die Sitzverlegung einer Körperschaft, die keine SE oder SCE ist, in einen Staat der EU oder in einen Drittstaat wird gleich behandelt. Wird bei einer solchen Sitzverlegung das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt, fingiert Abs. 1 eine Veräußerung der Anteile im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Diese fiktive Veräußerung wird mit dem gemeinen Wert bewertet, sodass ein fiktiver Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen Anschaffungskosten und gemeinem Wert entsteht. Diese Differenz kann positiv oder negativ sein, d. h., es kann sich auch um einen fiktiven Veräußerungsverlust handeln. Konsequenterweise müssen die Anteile innerhalb einer logischen Sekunde nach der fiktiven Veräußerung als zum gemeinen Wert erworben gelten, da sie weiterhin zum Eigentum (Betriebsvermögen) des Gesellschafters gehören.

 

Rz. 118

Das Besteuerungsrecht wird durch die Sitzverlegung ausgeschlossen, wenn Deutschland einen etwaigen späteren Veräußerungsgewinn freistellen muss, eine Beschränkung tritt ein, wenn Deutschland den Veräußerungsgewinn zwar besteuern kann, aber eine ausl. Steuer anrechnen muss (Rz. 23ff.). Zur Besteuerung kann es daher in folgenden Fällen kommen:

  • Eine unbeschränkt stpfl. Körperschaft hält Anteile an einer inl. Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung in einen Staat verlegt, mit dem kein DBA besteht. Eine Verlegung des statuarischen Sitzes dürfte nicht möglich sein. Zwar bleibt das deutsche Besteuerungsrecht auch nach der Verlegung der Geschäftsleitung dem Grunde nach bestehen, es ist aber die im Ausland bei der Besteuerung entstehende Steuer anzurechnen; das deutsche Besteuerungsrecht wird also beschränkt. Obwohl die wegziehende Kapitalgesellschaft weiterhin ihren Sitz in Deutschland...

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