Frage:

Ich wollte erstmals einen Einspruch gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid nach § 40 StBVV n. F. abrechnen und bin dabei auf Unklarheiten gestoßen. Der Einspruch bewirkte eine Herabsetzung der ursprünglich festgesetzten GrESt um 460 EUR. Wenn ich dies nach § 40 StBVV i. V. m. Nr. 2300 VV RVG mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 abrechne, bekäme ich 58,50 EUR. Das irritiert mich, da ich gehört hatte, dass außergerichtliche Rechtsbehelfe nach dem RVG für Steuerberater vorteilhafter seien als nach der (alten) StBVV. Wenn ich aber nach der alten StBVV mit dem mittleren Gebührensatz von 13/10 nach Tabelle E abgerechnet hätte, könnte ich bei dem o. g. Gegenstandswert 61,10 EUR in Rechnung stellen. Können Sie mir hierzu etwas sagen?

Darüber hinaus wollte ich die Prüfung des nunmehr geänderten Steuerbescheids nach § 28 StBVV abrechnen. Wird diese Gebühr auf die Vergütung nach § 40 StBVV i. V. m. Nr. 2300 VV RVG angerechnet?

Antwort:

Sie haben in Ihrem Abrechnungsbeispiel etwas übersehen, und zwar den inzwischen auch für Steuerberater im Einspruchsverfahren geltenden Mindestgegenstandswert von 1.500 EUR.

Dieser ergibt sich aus § 40 StBVV i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 52 Abs. 4 GKG, da der Gegenstand des Einspruchsverfahrens auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Rechtsanwälte, die Einspruchsverfahren führen, konnten "schon immer" mit einem Mindestgegenstandswert von 1.500 EUR abrechnen, was insbesondere in Verfahren mit darunterliegenden Werten zu ungerechtfertigten Benachteiligungen für Steuerberater führte.

Seit 1.7.2020 ist durch den Verweis auf das RVG in § 40 StBVV insofern eine Gleichstellung erfolgt.

Sie erhalten also für den Einspruch eine 1,3 Gebühr nach § 40 StBVV, Nr. 2300 VV RVG, § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 52 Abs. 4 GKG von 149,50 EUR (statt 61,10 EUR nach der "alten" StBVV).

 
Hinweis

Gebühr für ab 1.1.2021 beauftragte Einsprüche

Für ab 1.1.2021 beauftrage Einsprüche wird es übrigens gebührentechnisch noch besser, da die Vergütungssätze des RVG um ca. 10 % angehoben wurden.

Für einen Einspruch wie im Beispiel mit einem Mindestgegenstandswert von 1.500 EUR können seither 165,10 EUR abgerechnet werden.

Eine Anrechnung der Bescheidprüfungsgebühr (§ 28 StBVV) auf die Einspruchsgebühr erfolgt nicht. Anzurechnen sind nach § 35 Abs. 2 RVG ausschließlich Gebühren nach §§ 23, 24, 31 StBVV.

Autor: Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR/ Ldw. Buchstelle, Geschäftsführer Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

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