Liegt für den Steuerberater ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, darf er auch zur Unzeit kündigen.
Wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt
Ist die Fortsetzung des Steuerberatungsvertrags für den Steuerberater unzumutbar, etwa wenn der Mandant gegenüber dem Steuerberater oder den Mitarbeitern tätlich geworden ist, besteht ein fristloses, außerordentliches Kündigungsrecht.
Streitig ist immer wieder die Frage, ob ein Honorarrückstand einen wichtigen Grund darstellt und auch zur Kündigung zur Unzeit berechtigt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sich die Mandantschaft vertragswidrig verhält, und dazu zählen insbesondere berechtigte, noch nicht ausgeglichene Honorarforderungen. Wird eine Kündigung wegen Honorarrückstands erwogen, sollte der Zeitpunkt der Kündigung beachtet werden. Ist zu erwarten, dass dadurch Fristen versäumt werden, die sich für die Mandantschaft nachteilig auswirken, sollte über die Absicht, bei Nichtausgleich der Kostennote(n) zu kündigen, rechtzeitig (und nachweisbar) informiert werden. Und selbst wenn der Steuerberater sich auf den Standpunkt stellt, die Kündigung zur Unzeit wegen offener Honorarforderungen sei berechtigt, sollten notwendige Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, aber für den Mandanten, wenn sie nicht vorgenommen würden, erhebliche Nachteile mit sich bringen, noch vorgenommen werden. Das gilt insbesondere, wenn die Maßnahmen mit geringem Aufwand, wie das Einlegen eines Einspruchs ohne nähere Begründung, erledigt werden. Das vermeidet später Streit darüber, ob der Honorarrückstand tatsächlich zur Kündigung zur Unzeit berechtigte.
Ob die Kündigung zur Unzeit berechtigt ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Höhe, der Dauer und der Häufigkeit des Rückstands.
Neben dem Honorarrückstand l...