Der Antrag auf Günstigerprüfung ist vom Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge abzugrenzen.

Nach § 32d Abs. 4 EStG kann der Steuerpflichtige i.R.d. Veranlagung, insbesondere in den Fällen

  • eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags,
  • einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 S. 7 EStG,
  • eines noch nicht i.R.d. § 43a Abs. 3 EStG berücksichtigten Verlusts (Verrechnung von Verlusten bei Erträgen aus verschiedenen Quellen/verschiedenen Depots),
  • eines Verlustvortrags nach § 20 Abs. 6 EStG und
  • noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern

eine Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von § 32d Abs. 1 S. 3 EStG (Steuerermäßigung im Fall der Kirchensteuerpflicht) beantragen.

Form des Antrags: Der Antrag ist durch das Ankreuzen des Feldes in der Zeile 5 der Anlage KAP zu stellen. In diesem Fall sind dann Angaben zu den nicht korrekt besteuerten Erträgen in den Zeilen 7-11 in der ersten Spalte erforderlich. Die korrigierten Beiträge kommen in die gleichen Zeilen, allerdings in die zweite Spalte. Außerdem sind der bisher in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag und die bisher einbehaltenen Steuern anzugeben.

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