Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres).

Beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen zwar am Rechtsverkehr teilnehmen, müssen auf Grund ihrer Unerfahrenheit aber vor nachteiligen Wirkungen ihrer Handlungen geschützt werden. Für diesen Personenkreis hat das Gesetz eine umfangreiche Regelung getroffen (§§ 106 bis 113 BGB). Der Personenkreis der 7- bis 18-Jährigen verfügt teilweise über beträchtliche Kaufkraft und ist für viele Branchen eine nicht unerhebliche Zielgruppe. Da der Unternehmer, der mit Jugendlichen Verträge schließt, häufig keine Kenntnis darüber hat, ob die Eltern des Jugendlichen mit dessen Geschäften einverstanden sind, kann für ihn hier ein hohes Risiko liegen.

Der beschränkt Geschäftsfähige kann im Unterschied zum Geschäftsunfähigen bestimmte Geschäfte, nämlich solche, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (also keine Verpflichtung begründen, z. B. Annahme einer Schenkung), selbstständig voll wirksam vornehmen (§ 107 BGB). Ein bloß wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft, z. B. der Kauf zu einem besonders günstigen Preis, steht dem allerdings nicht gleich. Ist das Rechtsgeschäft nicht nur rechtlich vorteilhaft, so ist zu unterscheiden zwischen:

  • einseitigen Rechtsgeschäften, z. B. Kündigungen: Sie sind mit Einwilligung (d. h. mit vorheriger Zustimmung, § 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters wirksam (§ 107 BGB). Fehlt die Einwilligung, ist das Rechtsgeschäft unwirksam (§ 111 S. 1 BGB).
  • zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge): Sie sind ebenfalls wirksam, wenn sie mit Einwilligung (= mit vorheriger Zustimmung, § 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen sind oder wenn das Gesetz ausnahmsweise für bestimmte Bereiche (z. B. die Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses) die sog. "partielle Geschäftsfähigkeit" vorsieht (hierzu Tz 3.3). Verträge, die der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters schließt, sind "schwebend unwirksam" (hierzu Tz 3.1).

4.1 Schwebende Unwirksamkeit

Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung (d. h. der nachträglichen Zustimmung, § 184 BGB) des gesetzlichen Vertreters abhängt. Die Genehmigung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann auch konkludent erteilt werden.

Bis zur Erteilung des Genehmigung kann der andere Teil den Vertrag widerrufen, es sei denn, er hat die Minderjährigkeit gekannt. Auch in letzterem Fall kann er widerrufen, wenn der Minderjährige das Vorliegen der Einwilligungserklärung wahrheitswidrig behauptet und der Vertagspartner dies nicht gewusst hat (§ 109 BGB).

Der Vertragspartner des Minderjährigen kann außerdem den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung der Genehmigung auffordern. Die Genehmigung kann dann nur innerhalb von 2 Wochen seit Empfang der Aufforderung erklärt werden. Geschieht dies nicht, gilt sie als verweigert, so dass der Vertrag endgültig unwirksam wird. Ist der Minderjährige inzwischen volljährig geworden, so ersetzt seine Genehmigung die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 108 BGB).

4.2 Taschengeldparagraph

Der Personenkreis der 7- bis 18-Jährigen verfügt teilweise über beträchtliche Kaufkraft und ist für viele Branchen eine nicht unerhebliche Zielgruppe. Einen großen Anteil von Wirtschaftsgütern erwerben Jugendliche mit Mitteln ihres Taschengeldes. Überlassen Eltern einem Jugendlichen Beträge zur freien Verfügung (= Taschengeld), liegt darin nach dem sog. "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB) die Einwilligung (= vorherige Zustimmung) der Eltern zu Geschäften, für die sie diese Beträge überlassen haben.

Die Überlassung von Mitteln an den Minderjährigen umfasst nicht die Einwilligung, Verträge jedweder Art abzuschließen, sondern nur Verwendungen, die sich im Rahmen des Vernünftigen bewegen, nicht also der Erwerb von Waffen, Pornos etc..

Die Gewährung von Krediten an den Minderjährigen ist durch § 110 BGB nicht gedeckt. Bei Ratenkäufen gilt: Wirksamkeit des Vertrages frühestens mit der vollständigen Zahlung durch den Jugendlichen. Bis dahin können die gesetzlichen Vertreter ihre Einwilligung widerrufen.

Überlassen Eltern ihren minderjährigen Kindern Mittel zu einem bestimmten Zweck (und nicht zur freien Verfügung), dann ist nur der im Rahmen des Zwecks abgeschlossene Vertrag ohne vorherige Zustimmung von Anfang an wirksam.

 
Praxis-Tipp

Zustimmung der Eltern

Wer Geschäfte mit Minderjährigen schließt, sollte zumindest bei höheren Werten bereits vor Vertragsschluss die Zustimmung der Eltern einholen. Der Vertrag wird dann sofort wirksam. Hat der Unternehmer dies versäumt, sollte er nach Vertragsschluss zumindest die Eltern zur Genehmigung auffordern. Genehmigen die Eltern, wird der Vertrag wirksam. Reagieren die Eltern auf diese Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nicht, gilt die Genehmigung als verweigert, der Vertrag wird – endgültig – unwirksam. Bei dieser Vorgehensweise weiß der Unternehmer schnell, woran er ist und muss nicht bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen damit rechnen, dass...

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