Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres).
Beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen zwar am Rechtsverkehr teilnehmen, müssen auf Grund ihrer Unerfahrenheit aber vor nachteiligen Wirkungen ihrer Handlungen geschützt werden. Für diesen Personenkreis hat das Gesetz eine umfangreiche Regelung getroffen (§§ 106 bis 113 BGB). Der Personenkreis der 7- bis 18-Jährigen verfügt teilweise über beträchtliche Kaufkraft und ist für viele Branchen eine nicht unerhebliche Zielgruppe. Da der Unternehmer, der mit Jugendlichen Verträge schließt, häufig keine Kenntnis darüber hat, ob die Eltern des Jugendlichen mit dessen Geschäften einverstanden sind, kann für ihn hier ein hohes Risiko liegen.
Der beschränkt Geschäftsfähige kann im Unterschied zum Geschäftsunfähigen bestimmte Geschäfte, nämlich solche, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (also keine Verpflichtung begründen, z. B. Annahme einer Schenkung), selbstständig voll wirksam vornehmen (§ 107 BGB). Ein bloß wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft, z. B. der Kauf zu einem besonders günstigen Preis, steht dem allerdings nicht gleich. Ist das Rechtsgeschäft nicht nur rechtlich vorteilhaft, so ist zu unterscheiden zwischen:
- einseitigen Rechtsgeschäften, z. B. Kündigungen: Sie sind mit Einwilligung (d. h. mit vorheriger Zustimmung, § 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters wirksam (§ 107 BGB). Fehlt die Einwilligung, ist das Rechtsgeschäft unwirksam (§ 111 S. 1 BGB).
- zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge): Sie sind ebenfalls wirksam, wenn sie mit Einwilligung (= mit vorheriger Zustimmung, § 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters abgeschlossen sind oder wenn das Gesetz ausnahmsweise für bestimmte Bereiche (z. B. die Begründung eines Dienst- ...