In der grundsätzlichen Anwendungsvorschrift zur Abrechnung von Abschlussarbeiten (§ 35 StBVV) finden sich sehr unterschiedliche Gebührensätze: Für die Aufstellung des Jahresabschlusses kann für die Erstellung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zwischen 10/10 – 40/10 abgerechnet werden. Für die Erstellung des Anhangs liegt der anzuwendende Zehntelsatz zwischen 2/10 und 12/10 und für die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses, basierend auf dem Handelsbilanzergebnis, 2/10 – 10/10. Die Aufstellung der Eröffnungsbilanz kann im Gebührenrahmen von 5/10 – 12/10 liegen. Besteht die Notwendigkeit der Fertigung einer Auseinandersetzungsbilanz, liegt der abrechenbare Gebührenrahmen zwischen 5/10 und 10/10. Neben der reinen Aufstellung von Jahresabschluss, Anhang, Eröffnungsbilanz oder Auseinandersetzungsbilanz kann auch die beratende Mitwirkung wie folgt abgerechnet werden:
Beratende Mitwirkung bei … | Zehntelsatz |
Aufstellung des Jahresabschlusses | 2/10 – 10/10 |
Erstellung des Anhangs | 2/10 – 4/10 |
Erstellung des Lageberichts | 2/10 – 4/10 |
Der zugehörige Gegenstandswert errechnet sich als Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung:
Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz + Privatentnahmen + offene Ausschüttungen ./. Privateinlagen ./. Kapitalerhöhungen durch Einlagen = berichtigte Bilanzsumme Summe der Umsatzerlöse + weitere betriebliche Erträge + Erträge aus Beteiligungen + Erträge aus Finanzanlagen + Veränderung des Bestands an fertigen oder unfertigen Erzeugnissen + weitere außerordentliche Erträge = betriebliche Jahresleistung |
Betrieblicher Jahresaufwand höher als betriebliche Jahresleistung?
Sofern der betriebliche Jahresaufwand höher ist als die betriebliche Jahresleistung, muss dieser bei der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde gelegt werden.
Auf den errechneten Gegenstandswert ist Tabelle B der StBVV anzuwenden. Der betriebliche Jahresaufwand errechnet sich aus der Summe aller Betriebsausgaben inklusive aller im Geschäftsjahr vorgenommenen Abschreibungen.
Kein Ansatz des übersteigenden Betrags
Sofern die betriebliche Jahresleistung oder ein evtl. höherer betrieblicher Jahresaufwand das 5-fache der berichtigten Bilanzsumme übersteigt, bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz.
Hierdurch soll verhindert werden, dass hohe Umsatzsteigerungen einen zu großen Einfluss auf die Berechnung des Gegenstandswerts haben. Ist die betriebliche Jahresleistung geringer als 3.000 EUR, errechnet sich der Gegenstandswert ausschließlich aus der berichtigten Bilanzsumme. Beträgt der Wert der berichtigten Bilanzsumme wiederum weniger als 3.000 EUR, errechnet sich der Gegenstandswert nur aus der betrieblichen Jahresleistung. Fallen vor Erstellung des Jahresabschlusses Inventurarbeiten an, werden diese im Rahmen einer Zeitgebühr abgerechnet (30 – 70 EUR je angefangene halbe Stunde). Für Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt § 39 StBVV zur Anwendung.
Aus den Jahresabschlussunterlagen der ABC-OHG für den Veranlagungszeitraum 2018 ergeben sich folgende Grundlagen zur Berechnung des Gegenstandswerts:
Summe Aktivseite = 2.000.560 EUR
Privatentnahmen Gesellschafter A = 70.000 EUR
Privatentnahmen Gesellschafter B = 55.000 EUR
Privatentnahmen Gesellschafter C = 100.000 EUR
Privateinlagen insgesamt = 144.000 EUR
betriebliche Jahresleistung = 8.450.200 EUR
Lösung
2.000.560 EUR (Summe Aktivseite)
+ 225.000 EUR (Entnahmen A, B, C)
./. 144.000 EUR (Einlagen)
= 2.081.560 EUR (berichtigte Bilanzsumme)
8.450.200 EUR (betriebliche Jahresleistung) <
10.407.800 EUR (5-faches der berichtigten Bilanzsumme: 5 x 2.081.560 EUR)
Berechnung des Mittelwerts:
2.081.560 EUR (berichtigte Bilanzsumme)
8.450.200 EUR (betriebliche Jahresleistung)
10.531.760 EUR (Summe)
5.265.880 EUR (davon 50 %)
Der für die Honorarrechnung zugrunde zu legende Gegenstandswert beträgt 5.265.880 EUR.
Voraussetzungen, um die Erstellung des Jahresabschlusses in Rechnung zu stellen
Grundsätzlich muss vom Mandanten ein Auftrag erteilt worden sein. Selbst wenn der Steuerberater bereits unterjährig mit sämtlichen Buchführungstätigkeiten beauftragt wurde, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Mandant diesen Steuerberater auch mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragen möchte. Der Steuerberater sollte hierfür einen individuellen Auftrag vereinbaren. Daneben sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Bilanzierungspflicht für den Mandanten besteht. Im Rahmen der §§ 141 AO, 241a HGB muss geprüft werden, ob der (gewerbliche Einkünfte erzielende) Mandant über den Schwellenwerten von 600.000 EUR Umsatz und 60.000 EUR Jahresüberschuss liegt. Liegt er darunter, besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses. In diesen Fällen kann der Mandant seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Gebührenanspruch geht bei Nichtinformieren verloren
Unterlässt es der Steuerberater, seinen Mandanten darüber zu...
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