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Praxisveräußerung und Praxisaufgabe: Voraussetzungen und Tarifprivilegien

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Überblick

Wenn ein Freiberufler seine Praxis verkauft oder aufgibt und dabei einen Gewinn erzielt, wird er anders als im Normalfall besteuert. Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Praxis gehören nach § 18 Abs. 3 EStG zwar zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, werden aber in ganz besonderer Weise steuerlich privilegiert.

Auf Antrag wird gem. § 16 Abs. 4 EStG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Steuerfreibetrag bis maximal 45.000 EUR gewährt, der steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns wird nach der sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG progressionsbegünstigt oder nach § 34 Abs. 3 EStG u. U. bis maximal 5 Mio. EUR auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch mit 14 %, besteuert (Tarifermäßigung). Die Steuervorteile werden einem Freiberufler aber nur gewährt, wenn er sich an ganz bestimmte Vorgaben hält. Jeder Freiberufler sollte daher vorher wissen, worauf es zur Erlangung der Steuerprivilegien ankommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 16 und 18.3 EStR 2012.

1 Veräußerungsprivilegien im Überblick

Wird bei einer Praxisveräußerung ein Verlust erzielt, wird dieser mit anderen Einkünften im Rahmen des Verlustausgleichs verrechnet. Normalerweise ergibt sich jedoch aus dem Verkauf einer freiberuflichen Praxis ein Gewinn, weil freiberufliche Praxen i. d. R. einen erheblichen Wert haben. Ein durch die Vollrealisierung der stillen Reserven realisierter Veräußerungsgewinn zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Da es sich um außerordentliche Einkünfte handelt, gibt es dafür als "Härteausgleich" für die punktuelle Besteuerung der teilweise über einen l...

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