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Teilpraxis- und Praxisanteilsveräußerung: Voraussetzungen und Steuerfolgen

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Überblick

Begünstigt ist nach § 18 Abs. 3 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe "eines selbstständigen Teils des Vermögens", das der freiberuflichen Tätigkeit dient (Teilpraxis), sowie die Veräußerung oder Aufgabe eines "Anteils am Vermögen, das der selbstständigen Arbeit dient" (Praxisanteil). Unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Veräußerungen/Aufgaben einer ganzen freiberuflichen Praxis maßgeblich sind, genießt die Veräußerung oder Aufgabe einer Teilpraxis sowie eines Mitunternehmeranteils an einer freiberuflichen Praxis die Steuervergünstigungen für Veräußerungs-/Aufgabegewinne.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 16, 18 Abs. 3, 34 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich u. a. in R 16 und 18.3 EStR 2012 sowie H 16 und H 18.3 EStH 2023.

1 Steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung oder -aufgabe

1.1 Abgrenzungsmerkmale im Überblick

Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG auch der Gewinn, der bei der Veräußerung eines selbstständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbstständigen Arbeit dient. Der Ausdruck "selbstständiger Teil des Vermögens" in § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG, sog. Teilpraxis, ist im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BFH ist er unter entsprechender Heranziehung der Voraussetzungen des gewerblichen Teilbetriebs i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu bestimmen.[1]

Ein Teilbetrieb ist generell ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisatorisch in sich geschlossener und für sich lebensfähiger Teil des Gesamtbetriebs.[2] Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung beim Veräußerer zu entscheiden.[3]

Der Begriff "Teilpraxis" entspricht zwar prinzipiell d...

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