Rz. 13

In einem weiteren, dem dritten Schritt, hat eine Anpassung des verwendbaren Eigenkapitals zu erfolgen, da die Summe der Eigenkapitalteile der übernehmenden Körperschaften (bzw. der übertragenden und der übernehmenden Körperschaft bei der Abspaltung) nach der Spaltung nicht höher oder niedriger sein kann als das verwendbare Eigenkapital der übertragenden Körperschaft vor der Spaltung. § 38a Abs. 2 S. 1 regelt diese Frage durch Verweis auf § 38 Abs. S. 4 (vgl. daher ausführlich § 38 Rz. 23ff.).

Gründe für Abweichungen im verwendbaren Eigenkapital können darin liegen, daß durch die Verschmelzung das Steuerbilanzkapital vermindert wurde, weil ein Übernahmeverlust entstanden ist. Gründe für den Übernahmeverlust können sein:

  • Die übernehmende Körperschaft hält Anteile an der übertragenden Körperschaft, die durch die Spaltung wegfallen.
  • Die übertragende Körperschaft besitzt Anteile an der übernehmenden Körperschaft.

Zu sonstigen Gründen vgl. § 38 Rz. 26.

Die Gliederungsrechnung ist in diesen Fällen an das Eigenkapital lt. Steuerbilanz anzupassen. Das geschieht in der Weise, daß das EK 04 der übernehmenden Körperschaft gemindert wird; das EK 04 kann hierdurch negativ werden.

Zu Beispielen vgl. § 38 Rz. 2—29.

 

Rz. 14

Das Eigenkapital nach der Steuerbilanz kann auch höher sein als das der Gliederungsrechnung, weil im Zuge der Spaltung neues Eigenkapital entstanden ist und daher in die Gliederungsrechnung aufgenommen werden muß ("Übernahmegewinn"). Dies ist etwa der Fall, wenn im Zuge der Verschmelzung Nennkapital aus der Kapitalbindung herausgelöst und in Rücklagen eingestellt wird (vgl. zu diesen Fällen § 38 Rz. 30).

Der Betrag, um den das Eigenkapital nach der Steuerbilanz höher ist als das verwendbare Eigenkapital in der Gliederungsrechnung, ist in das EK 04 einzustellen (vgl. hierzu sowie zu einem Beispiel § 38 Rz. 30).

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