5.1 Begrenztes Realsplitting

Wer an den getrenntlebenden Ehepartner Unterhalt bezahlt, kann diese Zahlungen gem. § 10 Abs. 1a Satz Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen (begrenztes Realsplitting). Falls der Unterhaltszahler noch Beiträge zurr Kranken- und Pflegeversicherung für den Ehepartner übernimmt, entweder an den Ehepartner unmittelbar (weil er Versicherungsnehmer ist) oder für ihn direkt an das Versicherungsunternehmen (weil der Unterhaltschuldner Versicherungsnehmer sind), sind diese Zahlungen zusätzliche Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings.

Zur Durchführung des begrenzten Realsplittings muss der Unterhaltsempfänger zustimmen. Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting hat folgende Konsequenzen:

  • Der Verpflichtete kann den bezahlten Unterhalt, maximal bis zur Höchstgrenze des § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgabe steuerlich absetzen.

     
    Hinweis

    Realsplitting bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung als Unterhaltsleistung

    Der BFH muss klären, ob ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung gemäß 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG abziehen kann und ob dies – bejahendenfalls- auch dann der Fall ist, wenn der hierfür unterhaltsrechtlich maßgebliche oder in diesem Zusammenhang vereinbarte Wohnvorteil geringer ist, als die ortsübliche Miete.[1]

  • Dadurch zahlt der Verpflichtete weniger Steuern; sein Nettoeinkommen erhöht sich, was wiederum bei der Unterhaltsberechnung (vor allem für die Kinder) berücksichtigt werden kann.
  • Wenn der Verpflichtete den Unterhalt als Sonderausgaben steuerlich geltend macht, führt dies aber zwingend dazu, dass der Berechtigte (Empfänger) verpflichtet ist, die erhaltenen Unterhaltszahlungen seinerseits als Einkommen zu versteuern.[2]
 
Wichtig

Unterhaltszahlungen sind immer zu versteuern

Die Steuerpflicht des Empfängers der Unterhaltsleistungen hängt nicht davon ab, ob und inwieweit der Sonderausgabenabzug beim Geber tatsächlich zu einer Steuerminderung geführt hat.[3]

  • Der Verpflichtete muss dem Berechtigten die Nachteile ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Berechtigte die Unterhaltsleistungen versteuern muss. Die Verpflichtung zur Freistellung von finanziellen Nachteilen aus dem Realsplitting besteht unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Freistellungserklärung erfolgt ist. Der Nachteilsausgleichsanspruch korrespondiert mit der Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, auf Verlangen des Unterhaltspflichtigen der Durchführung des begrenzten Realsplittings zuzustimmen. Wer die Mitwirkung des Unterhaltsberechtigten einfordert, um für sich steuerliche Vorteile zu verwirklichen, ist aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB regelmäßig verpflichtet, dem Berechtigten die hieraus entstehenden finanziellen Nachteile zu erstatten.[4]
  • Der Unterhaltsempfänger muss seinerseits auch die erhaltenen/bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als "sonstige Einkünfte" gem. § 22 Abs. 1a EStG versteuern.[5] Im Gegenzug aber kann er die erhaltenen und versteuerten Versicherungsbeiträge in seiner Steuererklärung als "eigene" Vorsorgeaufwendungen absetzen.[6]

    Wer Unterhaltszahlungen erhält, ist lt. Rechtsprechung verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Üblicherweise erfolgt die Zustimmung durch Unterzeichnung der Anlage U, diese Form ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben und auch nicht einklagbar, eine schriftliche Erklärung in anderer Form ist ebenfalls möglich. U. U. muss die Zustimmung vor dem Familiengericht eingeklagt werden.

    Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers kann nachträglich weder zurückgenommen noch betragsmäßig beschränkt werden; sie kann nur mit Wirkung für ein künftiges Kalenderjahr widerrufen werden.[7] Antrag und Zustimmung können jedoch nachträglich erweitert (betragsmäßig erhöht) werden. Bei einer Erweiterung nach Bestandskraft sind die Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.[8]

    Wird der Antrag auf Realsplitting nicht vor Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt, besteht nach materiellem Recht kein Bedürfnis für eine Rückwirkung bei bereits vorliegender Zustimmungserklärung des Ehepartners.[9]

    Wer die Nachteile ausgeglichen wissen möchte, die aus der Versteuerung einer Unterhaltsleistung entstehen, muss danach jedenfalls diese Unterhaltsleistung so verwenden, dass die auszugleichende Steuerlast möglichst gering bleibt.[10]

     
    Achtung

    Nachteilsausgleich ist Pflicht

    Der Berechtigte kann seine Zustimmung zudem davon abhängig machen, dass der Verpflichtete schriftlich bestätigt, dass er dem Unterhaltsempfänger die Nachteile ausgleicht. Zu diesen Nachteilen gehört die Steuermehrbelastung beim Unterhaltsempfänger, aber evtl. auch der Wegfall von Sozialleistungen oder Nachteile in der Sozialversicherung, die vom Unterhaltsverpflichteten auch ausgeglichen werden müssen.[11] Den Ausgleich sonstiger Nachteile – neben der Steuerbelastung – kann der Unterhaltsempfänger nur...

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