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Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung

Ulrike Fuldner
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5.1 Begrenztes Realsplitting

Wer an den getrenntlebenden Ehepartner Unterhalt bezahlt, kann diese Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1a Satz Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen (begrenztes Realsplitting). Falls der Unterhaltszahler noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ehepartner übernimmt, entweder an den Ehepartner unmittelbar (weil er Versicherungsnehmer ist) oder für ihn direkt an das Versicherungsunternehmen (weil der Unterhaltsschuldner Versicherungsnehmer sind), sind diese Zahlungen zusätzliche Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplittings.

Zur Durchführung des begrenzten Realsplittings muss der Unterhaltsempfänger zustimmen. Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting hat folgende Konsequenzen:

  • Der Verpflichtete kann den bezahlten Unterhalt, maximal bis zur Höchstgrenze des § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgabe steuerlich absetzen.

     
    Hinweis

    Realsplitting bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung als Unterhaltsleistung

    Die auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhende Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Laut BFH handelt es sich bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung um Naturalunterhalt, der in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 2 BewG in Höhe der ortsüblichen Miete als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG berücksichtigt werden kann. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben.[1]

  • Dadurch zahlt der Verpflichtete weniger Steuern; sein Nettoeinkommen erhöht sich, was wiederum bei der Unterhaltsberechnung (vor allem für die Kinder) berücksichtigt werden kann.
  • Wenn der Verpflic...

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