Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

Einkommensteuererklärung 2025: Überblick und Mantelbogen


Einkommensteuererklärung 2025: Überblick

Das Top-Thema stellt die wichtigsten Änderungen in den gängigsten Einkommensteuervordrucken 2025 im Vergleich zum Vorjahr dar. Vordrucke, die aufgrund gesetzlicher Neuregelungen geändert wurden, werden näher erläutert.

Elektronische Daten mitteilungspflichtiger Stellen

Wie schon bei den Vordrucken 2019-2024 wird darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung auf die Angabe der von den Mitteilungspflichtigen Stellen elektronisch übermittelten Daten (eDaten) in der Einkommensteuererklärung verzichtet. Die Erstellung der Steuererklärung soll dadurch wesentlich erleichtert werden.

Betroffen hiervon ist der Mantelbogen, die Anlage Vorsorgeaufwand, die Anlage Kind, die Anlage N, die Anlage R und auch die ab 2020 neu eingeführte Anlage R-AV/bAV. Auf den jeweiligen Anlagen wird darauf hingewiesen, dass für die mit einem e gekennzeichneten Zeilen (dunkelgrüne Anordnung) Daten in der Regel vorliegen und daher – wenn sie zutreffend sind – nicht ausgefüllt werden müssen.

Sind die Daten zwar zutreffend, aber ist z. B. der Bruttoarbeitslohn wegen der Privatnutzung eines Firmenwagens zu korrigieren, sind die zutreffenden Daten vollständig in den dafür vorgesehenen Zeilen / Bereichen in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Bis einschließlich 2022 gab es noch ein Infoblatt. Ab 2023 ist die Anleitung zu beachten (in Zeile 5 des Mantelbogens dargestellt).

Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Die Einkommensteuererklärungen für die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind für nach dem 31.12.2010 beginnende Veranlagungszeiträume nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 25 Abs. 4 EStG).

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der entsprechenden Einkommensteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nur noch für Härtefälle im Finanzamt bereitgestellt. Hierzu gehören die Anlagen L, G, S, 13a, AV13a, 34b, Zinsschranke, EÜR, AVEÜR und SZ.

Neue Hinweise der Finanzverwaltung

Als "neu" gekennzeichnet ist u. a. der Hinweis, dass digitale Belege auch direkt mit entsprechenden Eingabefeldern Ihrer Einkommensteuererklärung in "Mein ELSTER" verknüpfen. Ihr Finanzamt kann dann diese Belege bei der Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung eigenständig und zeitsparend abrufen, ohne dass Ihnen zusätzlicher Aufwand entsteht. Das Verknüpfen von Belegen ist auch über Software anderer Anbieter möglich, soweit diese die Funktion technisch unterstützen. Sofern Ihr Finanzamt Belege abgerufen hat, wird Ihnen dies in Mein ELSTER oder über Software anderer Anbieter angezeigt.

Steuerbefreiung von Photolvoltaikanlagen

Bezüglich der Steuerbefreiung von Photolvoltaikanlagen wird wie folgt erläutert:

Sie haben Ihre Photovoltaikanlagen erst nach dem 31.12.2024 angeschafft oder in Betrieb genommen oder Sie haben Ihre Photovoltaikanlagen nach dem 31.12.2024 erweitert?

Dann sind die Einnahmen und / oder Privatentnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn die Anlagen auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhanden sind und die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) je Wohn- der Gewerbeeinheit beträgt.

Einkommensteuererklärung für eine verstorbene Person

Bezüglich Zeile 8 und/oder 20 im Sterbefall wird wie folgt klarstellend erläutert: 

Sie geben die Einkommensteuererklärung für eine verstorbene Person ab? Dann tragen Sie bitte in den Zeilen 8 und/oder 20 das Sterbedatum der verstorbenen Person ein. Zusätzlich reichen Sie bitte eine Aufstellung der Erben und / oder – soweit vorhanden – eine Kopie des Erbscheins zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt ein und tragen Sie in Zeile 37 des Hauptvordrucks ESt 1 A eine "1" (Ergänzende Angaben zur Steuererklärung) ein.

Mantelbogen 2025

Im Rahmen der Erläuterung der Änderungen in den Vordrucken 2024 wurde auf Folgendes hingewiesen: 

Hinter der Zeile 11 und 23 wird die Religion abgefragt. Hinter der Zeile 12 und 24 ist nun eine Ergänzung enthalten. Hier wird die Änderung der Religion in 2024 abgefragt. Hier kann eine 1 für Austritt, 2 für Wechsel oder 3 für Eintritt eingetragen werden. Die Anleitung zur Einkommensteuererklärung enthält hierzu folgenden Hinweis:

Maßgebend für Ihre Eintragung in Zeile 11 und / oder 23 ist der Religionsschlüssel am 31.12.2024. Hat sich Ihre Religionszugehörigkeit im Jahr 2024 durch Austritt, Wechsel oder Eintritt geändert, dann machen Sie bitte in den Zeilen 12 und / oder 24 entsprechende Angaben.

Die Religionsabfrage hinter den Zeilen 11 und 23 wurde ab 2025 ergänzt, sodass nun die "Religion am 31.12.2025" abgefragt wird. 

Die Kennziffer 175 in den Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung (Zeile 37) wird ab 2025 durch die Kennziffer 500 ersetzt. Hier ergeben sich nun vier Auswahlmöglichkeiten. Die Zeile 37 ist nun wie folgt dargestellt: 

Eine Eintragung ist in Zeile 37 nur vorzunehmen, wenn einer der dort genannten Sachverhalte vorliegt. In diesem Fall erläutern Sie bitte diese Sachverhalte in den "Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung". Die ergänzenden Angaben werden gesondert geprüft. Dies kann die Bearbeitungsdauer verlängern. Falls Sie mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen übermitteln, ist in Zeile 37 keine Eintragung vorzunehmen.

In dieser Steuererklärung Kennziffer 500

  • 1 = konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden.
  • 2 = wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten.
  • 3 = sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden.
  • 4 = liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl).

Hinweis: Bitte übermitteln Sie Ihre ergänzenden Angaben nur für die vorstehend genannten Sachverhalte mit einer gesonderten Anlage mit der Überschrift "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung".

Anlage WA-ESt 2025

Direkt unter der Überschrift "Weitere Angaben und Anträge in Fälle mit Auslandsbezug" wird erläutert, dass bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht und daher Belege in Kopie eingereicht werden sollen (demnach besteht hier wieder eine Belegvorlagepflicht).

Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

Zeile 8: Bei der Zeile 8 wurde optierende Gesellschaft i. S. d. § 1a KStG mit aufgenommen.

Zeile 9: Die Zeile 9 ist neu. Hier kann mit einer 1 oder 2 folgende Frage beantwortet werden:

Mir gehörten im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug) Investmentanteile i. S. d. § 19 Abs. 3 InvStG (zur Erfassung und Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns bitte die Zeilen 14 bis 28 und 46 bis 56 der Anlage KAP-INV ausfüllen).

In der Anleitung zur Anlage WA-ESt ist hierzu folgender neuer Text enthalten:

Sie sind ins Ausland verzogen, haben im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr und Ihnen gehörten im Zeitpunkt des Wegzugs Investmentanteile i. S. d. § 19 Abs. 3 InvStG?

Dann müssen Sie im Jahr des Wegzugs bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 InvStG einen fiktiven Veräußerungsgewinn ermitteln. Tragen Sie bitte in Zeile 9 eine "1" ein und füllen Sie die Zeilen 14 bis 28 und 46 bis 56 der Anlage KAP-INV aus.

Die nachfolgenden Zeilen verschieben sich demnach im Vergleich zum Vorjahr um eine Zeile. 

Angaben bei Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die im dienstlichen Auftrag außerhalb der EU oder des EWR tätig sind

Zeile 18: Bezüglich der dargestellten Nachweispflicht wurde in Zeile 18 (ehemals Zeile 17) aufgenommen, dass bei Beantragung der Anwendung familienbezogener Steuervergünstigungen ein Nachweis einzureichen ist (z. B. Bescheinigung EU/EWR). 

Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften 2025

Als besonderer Service für Bezieher von Alterseinkünften wird seit 2018 in Sachsen, Brandenburg, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern eine vereinfachte Steuererklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften angeboten. Es handelt sich um einen zweiseitigen Vordruck nebst Erläuterungen, der anstelle der regulären Steuererklärungsvordrucke genutzt werden kann. Der Vordruck ist auch auf der Internetseite des BMF zu finden.

Folgende Änderungen haben sich in dem Vordruck im Vergleich zu 2024 ergeben:

Bestattungskosten

Zeile 31: Es wurde eine neue Zeile eingefügt um den Gesamtwert des Nachlasses zu bestimmen. Im Vordruck 2024 wurde nur nach den Bestattungskosten gefragt. 

Hinweis der Redaktion: Einen ausführlichen Leitfaden für die Einkommensteuererklärung 2025 finden Sie im Haufe Steuer Office.

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