Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
Grundlage ist das DBA v. 18.10.1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienische Republik. Danach werden entsprechende Rentenzahlungen ausschließlich in Italien besteuert. Die italienische Steuer darf jedoch nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht steuerpflichtig wäre.
Bescheinigung für den steuerfreien Rentenanteil
Zur Umsetzung dieser Regelung stellen die deutschen Behörden künftig eine zweisprachige Bescheinigung über den steuerfreien Anteil der deutschen Rente aus. Zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg (RiA). Aus der Jahresbruttorente abzüglich des bescheinigten steuerfreien Anteils ergibt sich der nach deutschem Recht steuerpflichtige Betrag. Die Bescheinigung kann bei der italienischen Steuerbehörde vorgelegt werden.
Verfahren läuft automatisch
Das Verfahren startet in Kürze und läuft über mehrere Wochen an. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich – die Ausstellung erfolgt automatisch. Die Verwaltung bittet darum, von Sachstandsanfragen abzusehen, da das Verfahren automatisiert durchgeführt wird und individuelle Rückfragen nicht beantwortet werden können.
Wer eine Bescheinigung erhält
Einbezogen werden auch italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, die ab 2026 erstmals eine deutsche Rente beziehen. Sie erhalten die Bescheinigung automatisch im Jahr nach ihrem Rentenbeginn.
Wer mehrere deutsche Renten bezieht, erhält für jede Rente eine eigene Bescheinigung. Diese gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenbezugs und sollte daher sorgfältig aufbewahrt werden. Wird im Jahr des Renteneintritts eine Bescheinigung ausgestellt, folgt im darauffolgenden Jahr eine weitere, die dann dauerhaft maßgeblich ist.
Nicht betroffen sind in Italien ansässige Rentnerinnen und Rentner, die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
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