Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
Wichtig: Das BMF-Schreiben fügt (erneut) einen neuen Abschn. 10.1 Abs. 12 UStAE hinzu und ändert Abschn. 12.6 Abs. 12 Satz 2 UStAE.
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt und damit auch die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes bei den Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026 ermöglicht. Wie auch schon während der Corona-Pandemie gilt der ermäßigte Steuersatz nur für die Abgabe der Speisen, nicht aber für die Getränke.
Problematisch ist wegen der weiterhin von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommenen Abgabe von Getränken die Aufteilung von Pauschalangeboten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten. Grundsätzlich müsste hier nach der Rechtsprechung des BFH die jeweils einfachstmögliche Aufteilungsmethode zur Anwendung kommen – in aller Regel eine Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise.
Die Finanzverwaltung hat für Pauschalangebote dieselbe Vereinfachungsregelung erneut veröffentlicht, die auch schon während der Zeit vom 1.7.2020 - 31.12.2023 angewendet werden konnte. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Darüber hinaus passt die Finanzverwaltung erneut den Prozentsatz für das sog. Business-Package (Servicepauschale) an (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE). Hier hat sie für die im Hotelgewerbe üblichen, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Angebote (z. B. Frühstück, Sauna, Parkplatz etc.) ermöglicht, dass pauschal bisher 20 % des Pauschalpreises für die regelbesteuerten Leistungen angesetzt wurden. Da im Zusammenhang mit dem Frühstück zumindest ein Teil des Frühstücks ab dem 1.1.2026 wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, hat die Finanzverwaltung dieses Business-Package auf 15 % des Pauschalpreises herabgesetzt. Hoteliers können im Rahmen einer allgemeinen Aufteilung 15 % des Pauschalpreises dem Regelsteuersatz unterwerfen und auf den Rest den ermäßigten Steuersatz anwenden.
Diese Grundsätze sind in allen Fällen ab dem 1.1.2026 anzuwenden.
Darüber hinaus beanstandet es die Finanzverwaltung für die Restaurationsumsätze in der Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 1.1.2026 aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn in der gesamten Nacht noch einheitlich nach den alten Regelungen abgerechnet wird und damit keine Aufteilung in Speisen und Getränke vorgenommen werden muss – die Leistung unterliegt dann einheitlich dem Steuersatz von 19 %.
Konsequenzen für die Praxis
Zum 1.1.2026 entfällt in der Gastronomiebranche die Problematik der Abgrenzung der Inhouse-Leistungen von den "to-go-Angeboten", dafür muss zwischen der dem Regelsteuersatz unterliegenden Abgabe der Getränke und der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Abgabe der Speisen unterschieden werden. Dass die Finanzverwaltung dieselben Regelungen für die Aufteilung von einheitlichen Preisen wieder aufnimmt, wird aufgrund der schon bekannten Vorgehensweise zu Vereinfachungen führen.
Die Nichtbeanstandungsregelung, dass in der Silvesternacht noch einheitlich der Regelsteuersatz angewendet werden kann, ist von der Finanzverwaltung so auch schon bei früheren Steuersatzänderungen für die Gastronomie für die Silvesternacht aufgenommen worden. Allerdings liegt jetzt erstmals in dieser für Gastronomen erfahrungsgemäß umsatzstarken Nacht eine Absenkung des Steuersatzes vor, während es bei vergleichbaren Steueränderungen zu Steuersatzanhebungen gekommen war. Ob die Nichtbeanstandungsregelung deshalb für den Gastronom eine sinnvolle Regelung ist, muss jeder selbst beurteilen. Insbesondere bei Komplettangeboten für Veranstaltungen, die erst nach Mitternacht enden, wird die (einheitliche) Leistung erst in 2026 ausgeführt, sodass die Einnahme dann auch im Verhältnis 70:30 aufgeteilt werden kann. Eine einheitliche Anwendung des Regelsteuersatzes erscheint zumindest in diesen Fällen nicht die sinnvollste Methode zu sein.
BMF, Schreiben v. 22.12.2025, III C 2 – S 7220/00023/014/027
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