BMF

Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung


Außenprüfung: Rechte und Mitwirkungspflichten

Die Finanzverwaltung hat sich zu den wesentlichen Rechten und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung geäußert.

Rechte und Mitwirkungspflichten

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind der Prüfungsanordnung (§ 196 AO, § 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000) die in dem BMF-Schreiben v. 17.2.2025 angefügten Hinweise beizufügen. Diese befassen sich u.a. mit folgenden Aspekten:

  • Beginn der Außenprüfung
  • Ablauf der Außenprüfung
  • Ergebnis der Außenprüfung
  • Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
  • Elektronische Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung

Aktuelles BMF-Schreiben

In einem aktuellen Schreiben stellt das BMF klar, dass das BMF-Schreiben v. 17.2.2025 geändert wird: Im letzten Satz wird die Angabe "§ 87a Absatz 1 Satz 3 AO" durch die Angabe "§ 87a Absatz 1 Satz 4, 2. Halbsatz AO" ersetzt

BMF, Schreiben v. 23.2.2026, IV D 2 - S 0403/00009/001/031


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