BMF

Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien

Das BMF hat einen Entwurf für geänderte Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2027 vorgelegt. Die seit 2023 geltenden Richtlinien werden damit an Gesetzesänderungen und Rechtsprechung angepasst und konkretisiert. Bis zum 21.8.2026 wird eine Stellungnahme der Verbände erwartet. Geplant sind unter anderem folgende Änderungen: 

Regierung_Pressekonferenz_Rednerpult

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

Die Mindestgrenze für steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steigt von bislang 250 EUR auf 275 EUR monatlich. Die Pauschalentschädigung für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit steigt von 8 EUR auf 9 EUR täglich (R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR 2027-E).

Betriebsveranstaltungen aus besonderem Anlass

Die bisherigen Regelungen zu Sachleistungen des Arbeitgebers zu besonderen Anlässen (z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Jubiläum) werden neu gefasst. Künftig werden keine festen Betragsgrenzen (110 EUR bzw. 60 EUR-Grenze) genannt. Stattdessen wird auf "übliche" Sachleistungen des Arbeitgebers abgestellt (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2027-E).

Park- und Einstellplätze

Überlässt der Arbeitgeber oder ein Dritter aufgrund des Dienstverhältnisses der Belegschaft als Gesamtheit Park- oder Einstellplätze an der ersten Tätigkeitsstätte oder in deren räumlicher Nähe, liegt kein Arbeitslohn vor. Zuschüsse des Arbeitgebers zu entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers bleiben dagegen weiterhin steuerpflichtig (R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR 2027-E).

Lohnsteuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht bei grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern

Das BMF stellt klar, dass auch Vergütungen, die im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten erbracht werden, der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 unterliegen können, wenn das einschlägige DBA Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen eine DBA-Bagatellregelung das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist, wenn die Tätigkeit nur an wenigen Tagen im Ausland erfolgt (z. B. Homeoffice im Ausland) (R 39.4 Abs. 2 LStR 2027-E).

Tarifermäßigung nach § 34 EStG

Die Regelungen für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren wurden infolge der Abschaffung der Ermäßigung gestrichen (R 39b.6 LStR 2027-E, R 42b Abs. 2 LStR 2027-E).

Lohnsteuer-Jahresausgleich

Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich werden nun auch der Beitragszuschlag für Kinderlose und der Beitragsabschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI) für das zweite bis fünfte Kind (§ 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI) in der Pflegeversicherung berücksichtigt. Zudem wird das neu eingeführte Qualifizierungsgeld in die entsprechenden Ausschlusstatbestände aufgenommen (R 39b.8 LStR 2027-E).

Lohnsteuer-Pauschalierung

Das BMF stellt klar, dass auch der Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind aus Vereinfachungsgründen nicht in die Berechnung des durchschnittlichen Steuersatzes einzubeziehen ist (R 40.1 Abs. 3 LStR 2027-E).

Großbuchstabe "U"

Der Großbuchstabe "U" ist für Zeiten, in denen Qualifizierungsgeld bezogen wurde, nicht einzutragen (R 41.2 LStR 2027-E).

Geplante Anwendung

Die geplanten Änderungen sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und grundsätzlich ab dem 01.01.2027 anzuwenden sein – mit Ausnahme der angehobenen steuerfreien Beträge in R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1, die bereits rückwirkend ab dem 01.01.2026 gelten sollen.

Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 v. 4.8.2026

Änderungsfassung, Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 v. 4.8.2026


Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuer
0 Kommentare
Sie haben noch keinen Text eingegeben.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion