Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
Steuerbefreiung nur bei echter medizinischer Notwendigkeit
Nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG sind Beförderungen kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die besondere Fahrzeugausstattung medizinisch indiziert ist.
Wird ein solches Spezialfahrzeug jedoch für Patienten eingesetzt, die auch mit einem regulären Fahrzeug hätten befördert werden können, greift die Steuerbefreiung nicht.
Entscheidend ist eine ärztliche Bescheinigung, die belegt, dass eine Beförderung mit einem herkömmlichen Taxi oder Mietwagen nicht möglich ist.
Einheitliche Beförderungsleistung bei Hin- und Rückfahrt?
Für Taxibeförderungen gilt bei Strecken bis 50 km der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG. Ob die 50-km-Grenze auf die Gesamtstrecke oder auf jede Fahrt einzeln anzuwenden ist, hängt davon ab, ob Hin- und Rückfahrt als einheitliche Beförderungsleistung oder als zwei getrennte Leistungen zu werten.
Bei Taxifahrten eines Fahrgastes zum Bestimmungsort und zurück liegt nach BFH-Rechtsprechung regelmäßig eine getrennte Beförderungsleistung vor (BFH, Urteil v. 31.5.2007, V R 18/05). Und zwar unabhängig davon, ob das Taxi vereinbarungsgemäß wartet oder für die Rückfahrt neu beauftragt wird.
Bei Fahrten zum Krankenhaus gilt hingegen: Wartet der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Patienten, liegt eine einheitliche Leistung vor (BFH, Beschluss v. 24.10.1990, V B 60/89). Ähnlich hat das FG Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil v. 25.9.2001 (2 K 137/99) zu Dialysefahrten entschieden.
Ermäßigter Steuersatz auch für Mietwagen?
Mietwagen sind grundsätzlich nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG begünstigt. Eine Ausnahme gilt bei Krankenfahrten, wenn diese auf Sondervereinbarungen mit Krankenkassen beruhen, die inhaltlich gleichartig zu den für Taxiunternehmer geltenden Vereinbarungen sind und beide Unternehmer im selben räumlichen Geltungsbereich tätig sind.
Die Finanzverwaltung unterstellt die Gleichartigkeit aus Vereinfachungsgründen, wenn ein Nachweis praktisch nicht möglich ist.
Liegt nur eine Sondervereinbarung speziell für Mietwagenunternehmer vor, muss der Unternehmer nachweisen, dass im selben Gebiet eine inhaltsgleiche Vereinbarung für Taxiunternehmer existiert. Fehlt eine solche Vergleichsvereinbarung, unterliegt die Fahrt dem Regelsteuersatz.
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass v. 14.4.2026, S 7244-00000-2026/001
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