BMF

Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft

Das BMF hat sich mit Schreiben v. 17.7.2026 zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags und den Anforderungen an eine Personengesellschaft als Organträger geäußert. 

Bundesministerium der Finanzen

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen sein. Das BMF stellt nun klar, dass die bloße Vereinbarung einer Laufzeit von 5 Jahren nicht ausreicht, um die Mindestlaufzeit zu erfüllen. Entscheidend ist die zivilrechtliche Wirksamkeit des GAV mit der Eintragung im Handelsregister. Eine Eintragung im Jahr nach dem Abschluss des GAV erfüllt die Mindestlaufzeit also nicht, auch wenn der GAV auf 5 Jahre abgeschlossen wurde. 

Nicht zu beanstanden ist hingegen eine vertragliche Klausel, nach der die Laufzeit des GAV erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem die Handelsregistereintragung erfolgt. 

Personengesellschaft als Organträger

Das Schreiben konkretisiert außerdem die Voraussetzungen, unter denen eine Personengesellschaft als Organträger anerkannt werden kann. Das BMF geht dabei auf die finanzielle Eingliederung, dem Erfordernis einer eigenen gewerblichen Tätigkeit und auf zeitliche Aspekte ein.

Finanzielle Eingliederung

Wenn eine Personengesellschaft Organträger ist, müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG). Die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft muss im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden.

Eigene gewerbliche Tätigkeit

Das Merkmal der eigenen - nicht nur geringfügigen - gewerblichen Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG soll verhindern, dass über eine Personengesellschaft ohne substanzielle originäre gewerbliche Tätigkeit faktisch das Ergebnis einer nicht mehr zulässigen Mehrmütterorganschaft erreicht wird. 

Das Schreiben differenziert dabei nach verschiedenen Fallkonstellationen:

  • Holdingpersonengesellschaft: Sie kann Organträger sein, wenn sie eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies kann im Einzelfall auch eine geschäftsleitende Holding sein, wenn sie an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt und tatsächlich geschäftsführend tätig ist (BFH, Urteil v. 27.11.2024, I R 23/21; BFH, Urteil v. 17.12.1969, I R 252/64; BFH, Urteil v. 18.1.2023, I R 16/19). Ein Beherrschungsvertrag allein genügt nicht. Die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH, deren einzige Funktion die persönliche Haftung ist, bleibt dabei unberücksichtigt.
  • Konzerninterne Dienstleistungen: Wenn die Personengesellschaft Dienstleistungen (z. B. Buchführung, EDV-Support) ausschließlich gegenüber Konzerngesellschaften erbringt, kann das eine gewerbliche Tätigkeit sein. Die Voraussetzung der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei einem einzigen Auftraggeber erfüllt sein, wenn die Leistungen gegen ein gesondertes, fremdübliches Entgelt abgerechnet werden.
  • Gewerbliche Infektion:  Die gewerbliche Infektion durch Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft reicht allein für die eigene gewerbliche Tätigkeit einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht aus. 

Betriebsaufspaltung

Eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht, da sie i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) originär gewerblich tätig ist (BFH, Urteil v. 17.11.2020, I R 72/16). Dies gilt auch dann, wenn sie im Übrigen nur vermögensverwaltend tätig ist (BFH, Urteil v. 24.7.2013, I R 40/12).

Zeitliche Anforderungen

Grundsätzlich müssen alle Voraussetzungen für die körperschaftsteuerliche Organschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an erfüllt sein. Eine Ausnahme gilt für die eigene gewerbliche Tätigkeit des Organträgers: Diese kann auch erst im laufenden Jahr aufgenommen werden.

Anwendungsregelung

Das neue Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben (BMF, Schreiben v. 10.11.2005, IV B 7-S 2770-24/05, BStBl 2005 I S. 1038) und gilt in allen noch offenen Fällen.

BMF, Schreiben v. 17.7.2026,  IV C 2 - S 2770/00042/002/081


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