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Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz

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BMF, Schreiben v. 10.11.2005, IV B 7 - S 2770 -24/05, BStBl I 2005, 1038

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Organschaftsregelungen i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) vom 16.5.2003 (BGBl 2003 I S. 660, BStBl 2003 I S. 318) und des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2922, BStBl 2004 I S. 20) Folgendes:

 

A. Allgemeines

1

Durch das StVergAbG vom 16.5.2003 (a.a.O.) sind die Vorschriften über die steuerliche Organschaft geändert worden:

  • Die Mehrmütterorganschaft wird ab dem Veranlagungszeitraum/Erhebungszeitraum (VZ/EZ) 2003 steuerlich nicht mehr anerkannt.
  • Eine Personengesellschaft kommt ab dem VZ/EZ 2003 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 KStG als Organträger nur noch in Betracht,

    • wenn die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft zur Organträger-Personengesellschaft (Organträger-PersG) selbst besteht, d.h. die Anteile an der Organgesellschaft müssen zum Gesamthandsvermögen der Organträger-PersG gehören und
    • wenn die Organträger-PersG eine eigene gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt.
  • Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.

2

Durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003 (a.a.O.) ist die Möglichkeit des Abzugs vororganschaftlicher Verluste bei der Organgesellschaft auch für die Gewerbesteuer weggefallen – § 10a Satz 5 GewStG (vgl. Rdnr. 25).

 

B. Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags

 

I. Neuregelung

3

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG kann ...

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