GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
Solaranlagen
Die GrESt erfasst Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke i. S. d. bürgerlichen Rechts beziehen. Dazu zählen nach §§ 93 ff. BGB auch wesentliche Gebäudebestandteile wie Heizungsanlagen, Sanitäreinrichtungen und die Dacheindeckung.
Solaranlagen, die der Wärmegewinnung aus Sonnenlicht dienen (z. B. zur Warmwasserbereitung oder Raumheizung), sind als Teil der Wärmeversorgung regelmäßig als Gebäudebestandteil anzusehen.
Der auf sie entfallende Kaufpreisanteil ist daher vollständig in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen.
Aufdach-Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen, die als Aufdachanlagen konzipiert sind, gelten grunderwerbsteuerlich lediglich als Zubehör des Grundstücks - unabhängig von der Verwendung des Stroms.
Der auf solche Anlagen entfallende Kaufpreisanteil gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der GrESt.
Gebäudeintegrierte PV-Anlagen
Ersetzen dach- oder fassadenintegrierte Photovoltaikanlagen eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z. B. Ziegel, Schiefer) oder übernehmen sie die Funktion eines Fassadenelements, sind sie als wesentliche Bestandteile des Grundstücks zu werten.
In diesen Fällen ist der gesamte auf die Anlage entfallende Kaufpreisanteil in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen.
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