Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
Für ihre Arbeit beispielsweise im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlich Tätigen eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der sog. Ratsmitgliedererlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt. Die Freibeträge dieses Erlasses wurden mit Wirkung vom 1.1.2026 angehoben.
Freibeträge nach Ratsmitgliedererlass
| in einer Gemeinde oder Stadt mit | monatlich | jährlich |
| höchstens 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 138,00 EUR | 1.656,00 EUR |
| 20.001 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 219,00 EUR | 2.628,00 EUR |
| 50.001 bis 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 270,00 EUR | 3.240,00 EUR |
| 150.001 bis 450.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 338,00 EUR | 4.056,00 EUR |
| mehr als 450.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 404,00 EUR | 4.848,00 EUR |
| in einem Landkreis mit | monatlich | jährlich |
| höchstens 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 270,00 EUR | 3.240,00 EUR |
| mehr als 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern | 338,00 EUR | 4.056,00 EUR |
Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 275 EUR monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 275 EUR.
Neben den steuerfreien Beträgen wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um beispielsweise an Rats-, Fraktions-, Gruppen- oder Ortsvereinssitzungen teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt.
Der steuerfreie Mindestbetrag für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten beispielsweise als Wahlhelferin oder Wahlhelfer wird von täglich 8 EUR auf 9 EUR angehoben.
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