LfSt Rheinland-Pfalz

Steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne Buchführung

Das LfSt Rheinland-Pfalz hat in einer Verfügung zur Gewinnermittlung von Weinbaubetrieben, die keine vollständige Buchführung vorweisen können, Stellung genommen.

Weinernte Erntehelfer Trauben Weinberg

Vereinfachte Pauschalen für Betriebsausgaben

Im Mittelpunkt stehen dabei Richtbeträge, die als vereinfachte Pauschalen für Betriebsausgaben genutzt werden können.

Wer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann anstelle der tatsächlichen Ausgaben pauschale Richtbeträge ansetzen. Für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 gelten folgende Werte:

Bebauungskosten (Arbeiten bis zur Ablieferung der Trauben):

  • 3.450 EUR je Hektar Ertragsrebfläche

  • Junganlagen (im Anpflanzungsjahr und die zwei folgenden Jahre) sind ausgenommen

Ausbaukosten (je erzeugtem Liter Wein):

  • Mostverkauf: 0,03 EUR /Liter

  • Fasswein: 0,10 EUR /Liter

  • Abgefüllte 1-Liter-Flasche: 1,00 EUR /Liter

  • Abgefüllte 0,75-Liter-Flasche: 1,35 EUR /Liter

Die Ausbaukostenrichtbeträge schließen sämtliche Vertriebskosten (Verpackung, Versand, Abgaben) bereits ein.

Wichtige Einschränkung: Alles oder nichts

Die Richtbeträge können nicht beliebig kombiniert werden. Wer sie nutzen möchte, muss alle in Frage kommenden Richtbeträge für Bebauung und Ausbau einheitlich anwenden. Es ist nicht erlaubt, beispielsweise die Ausbaukosten für Fasswein einzeln nachzuweisen und nur für die Flaschenabfüllung den Richtbetrag anzusetzen.

Wer einmal auf den Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben umgestiegen ist, kann dauerhaft nicht mehr zu den Richtbeträgen zurückkehren – auch nicht bei wesentlichen Änderungen des Betriebs. Einzige Ausnahme: eine unentgeltliche Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG oder eine Einbringung nach § 24 UmwStG schließt auch für den Rechtsnachfolger die Rückkehr aus.

Zusätzlich absetzbare Kosten

Neben den Richtbeträgen können bestimmte Kosten zusätzlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie tatsächlich angefallen sind. Dazu gehören u. a.:

  • Lohnaufwand

  • Pacht und Schuldzinsen

  • Abschreibungen (AfA) auf Wirtschaftsgüter

  • Versicherungsbeiträge (Hagel, Frost, Sturm, Dürre)

  • Kosten für Frostschutz und Bewässerung

  • Rechts- und Beratungskosten

Für Rebanlagen, die ab 2009 angeschafft oder hergestellt wurden, müssen Abschreibungen durch Belege nachgewiesen werden. Die übliche Nutzungsdauer einer fertiggestellten Rebanlage beträgt 20 Jahre.

Betriebsvermögensvergleich: Schätzung als letztes Mittel

Ermittelt der Weinbaubetrieb den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ist die Inanspruchnahme der Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau nicht zulässig. Sofern der Gewinn aus Weinbau bei einem buchführungspflichtigen Betrieb allerdings zu schätzen ist, können die Richtbeträge als Anhaltspunkt für entsprechende Aufwendungen herangezogen werden. 

Wer keine ausreichenden Unterlagen einreicht, muss mit einer Schätzung durch das Finanzamt rechnen. Diese darf zwar keinen Strafcharakter haben, das Finanzamt darf sich aber an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren – so habe es der BFH bestätigt (BFH, Beschluss v. 3.7.2000, IV B 102/99, BFH/NV 2000 S. 3). Die Unsicherheiten einer Schätzung gehen grundsätzlich zulasten desjenigen, der durch unvollständige Angaben selbst Anlass dazu gegeben hat. Buchführungspflichtige Betriebe, die wiederholt geschätzt werden, werden zudem den Betriebsprüfungsstellen gemeldet.

LfSt Rheinland-Pfalz, Verfügung v. 8.6.2026, S 2233#2024/0005-0404


Schlagworte zum Thema:  Gewinnermittlung
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