Steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne Buchführung
Vereinfachte Pauschalen für Betriebsausgaben
Im Mittelpunkt stehen dabei Richtbeträge, die als vereinfachte Pauschalen für Betriebsausgaben genutzt werden können.
Wer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, kann anstelle der tatsächlichen Ausgaben pauschale Richtbeträge ansetzen. Für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 gelten folgende Werte:
Bebauungskosten (Arbeiten bis zur Ablieferung der Trauben):
3.450 EUR je Hektar Ertragsrebfläche
Junganlagen (im Anpflanzungsjahr und die zwei folgenden Jahre) sind ausgenommen
Ausbaukosten (je erzeugtem Liter Wein):
Mostverkauf: 0,03 EUR /Liter
Fasswein: 0,10 EUR /Liter
Abgefüllte 1-Liter-Flasche: 1,00 EUR /Liter
Abgefüllte 0,75-Liter-Flasche: 1,35 EUR /Liter
Die Ausbaukostenrichtbeträge schließen sämtliche Vertriebskosten (Verpackung, Versand, Abgaben) bereits ein.
Wichtige Einschränkung: Alles oder nichts
Die Richtbeträge können nicht beliebig kombiniert werden. Wer sie nutzen möchte, muss alle in Frage kommenden Richtbeträge für Bebauung und Ausbau einheitlich anwenden. Es ist nicht erlaubt, beispielsweise die Ausbaukosten für Fasswein einzeln nachzuweisen und nur für die Flaschenabfüllung den Richtbetrag anzusetzen.
Wer einmal auf den Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben umgestiegen ist, kann dauerhaft nicht mehr zu den Richtbeträgen zurückkehren – auch nicht bei wesentlichen Änderungen des Betriebs. Einzige Ausnahme: eine unentgeltliche Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG oder eine Einbringung nach § 24 UmwStG schließt auch für den Rechtsnachfolger die Rückkehr aus.
Zusätzlich absetzbare Kosten
Neben den Richtbeträgen können bestimmte Kosten zusätzlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sofern sie tatsächlich angefallen sind. Dazu gehören u. a.:
Lohnaufwand
Pacht und Schuldzinsen
Abschreibungen (AfA) auf Wirtschaftsgüter
Versicherungsbeiträge (Hagel, Frost, Sturm, Dürre)
Kosten für Frostschutz und Bewässerung
Rechts- und Beratungskosten
Für Rebanlagen, die ab 2009 angeschafft oder hergestellt wurden, müssen Abschreibungen durch Belege nachgewiesen werden. Die übliche Nutzungsdauer einer fertiggestellten Rebanlage beträgt 20 Jahre.
Betriebsvermögensvergleich: Schätzung als letztes Mittel
Ermittelt der Weinbaubetrieb den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ist die Inanspruchnahme der Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau nicht zulässig. Sofern der Gewinn aus Weinbau bei einem buchführungspflichtigen Betrieb allerdings zu schätzen ist, können die Richtbeträge als Anhaltspunkt für entsprechende Aufwendungen herangezogen werden.
Wer keine ausreichenden Unterlagen einreicht, muss mit einer Schätzung durch das Finanzamt rechnen. Diese darf zwar keinen Strafcharakter haben, das Finanzamt darf sich aber an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren – so habe es der BFH bestätigt (BFH, Beschluss v. 3.7.2000, IV B 102/99, BFH/NV 2000 S. 3). Die Unsicherheiten einer Schätzung gehen grundsätzlich zulasten desjenigen, der durch unvollständige Angaben selbst Anlass dazu gegeben hat. Buchführungspflichtige Betriebe, die wiederholt geschätzt werden, werden zudem den Betriebsprüfungsstellen gemeldet.
LfSt Rheinland-Pfalz, Verfügung v. 8.6.2026, S 2233#2024/0005-0404
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