Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
Hintergrund: Firmenfitness und Präventionskurse
Firmenfitness-Programme ermöglichen es Arbeitnehmern, über ihre Arbeitgeber Zugang zu Sport- und Gesundheitsangeboten zu erhalten. Die Programme umfassen häufig auch Online-Präventionskurse, etwa zu den Themen Bewegung, Ernährung oder Stressmanagement.
Für diese Präventionsangebote beantragen Arbeitgeber teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Allerdings gibt es oft keine Aufzeichnungen darüber, welche Mitarbeitenden tatsächlich an den Kursen teilnehmen, und Teilnahmebescheinigungen werden nicht ausgestellt.
Arbeitslohn: Geldwerter Vorteil durch Firmenfitness
Die Nutzung eines Firmenfitness-Angebots wird grundsätzlich als geldwerter Vorteil angesehen und gilt somit als Arbeitslohn (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Wert dieses Vorteils richtet sich nach dem üblichen Endpreis für vergleichbare Angebote auf dem freien Markt.
Wenn jedoch Firmenmitgliedschaften ausschließlich bestimmten Arbeitgebern oder deren Mitarbeitenden angeboten werden und keine vergleichbaren Angebote für Privatpersonen existieren, kann kein üblicher Marktpreis ermittelt werden. In solchen Fällen sollen der Sachbezug nach der Verfügung des BayLfSt anhand der tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers bewertet werden – einschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.
Die Aufteilung der Kosten soll wie folgt erfolgen:
- Direkt zuordenbare Kosten (z. B. individuelle Mitgliedsgebühren) werden den jeweiligen Mitarbeitenden zugerechnet.
- Nicht direkt zuordenbare Kosten (z. B. pauschale Gebühren) werden gleichmäßig auf alle registrierten Teilnehmenden verteilt.
- Unabhängige Kosten (z. B. allgemeine Verwaltungsgebühren) werden auf alle Mitarbeitenden verteilt, die das Angebot theoretisch nutzen könnten.
Ein geldwerter Vorteil entstehe nur für diejenigen Mitarbeitenden, die sich tatsächlich für das Programm registriert haben – unabhängig davon, ob sie die Angebote anschließend nutzen.
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG: Präventionsangebote
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 600 EUR im Jahr steuerfrei, wenn diese bestimmten Qualitätsanforderungen genügen (§§ 20 und 20b SGB V). Allerdings fallen allgemeine Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine nicht unter diese Regelung.
Für Online-Präventionskurse gelte ebenfalls: Eine Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn die Teilnahme nachweisbar ist – etwa durch Teilnahmebescheinigungen oder Zertifikate. Ohne solche Nachweise greife die Steuerbefreiung nicht.
Hinweis: 50 EUR-Freigrenze
Beachtet werden sollte, dass die Grenze von 50 EUR für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) bei Firmenfitness-Angeboten Anwendung finden kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.5605
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
943
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
858
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6916
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
562
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
454
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
401
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
369
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
334
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
323
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026
-
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für 2026
28.07.2026
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
23.07.2026
-
Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
23.07.2026
-
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
22.07.2026
-
Steuerliche Behandlung von Weinbaubetrieben ohne Buchführung
22.07.2026
-
Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
21.07.2026
-
Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens
15.07.2026
-
Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026