BMF

Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens


Moskau

Das BMF weist darauf hin, dass Deutschland der Russischen Föderation am 30.6.2026 notifiziert hat, dass das DBA zwischen den beiden Staaten vom 29.5.1996 und sein Protokoll mit Wirkung vom 1.1.2027 suspendiert wird.

Das Abkommen zwischen Deutschland und Russland, das seit dem 29.5.1996 in Kraft ist, regelt die Vermeidung der doppelten Besteuerung von Einkommen und Vermögen. Es wurde zuletzt durch ein Protokoll im Jahr 2007 geändert und zielt darauf ab, steuerliche Hindernisse im bilateralen Wirtschaftsverkehr zu beseitigen

Suspendierung des Abkommens

Deutschland hat Russland am 30.6.2026 offiziell darüber informiert, dass das DBA sowie das zugehörige Protokoll mit Wirkung zum 1.1.2027 ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Regelungen des DBA auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden.

Konsequenzen: Nationale Steuerregelungen greifen

Mit der Suspendierung des Abkommens entfällt die Grundlage für eine abgestimmte steuerliche Behandlung zwischen den beiden Ländern. Stattdessen gelten ab dem 1.1.2027 die nationalen Steuervorschriften Deutschlands und Russlands unabhängig voneinander. Dies könnte dazu führen, dass Einkünfte oder Vermögen von Personen und Unternehmen in beiden Ländern besteuert werden, ohne dass eine Entlastung durch das Abkommen erfolgt.

BMF, Mitteilung v. 9.7.2026


Schlagworte zum Thema:  Internationales Steuerrecht
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