Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.
Zum Nachweis der entstandenen Kosten hat die Finanzverwaltung die bisherigen monatlichen Pauschalen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für selbst getragene Stromkosten lohnsteuerfrei erstatten kann, ab 2026 durch eine auf die geladene Strommenge anzuwendende Stromkostenpauschale ersetzt (BMF-Schreiben vom 11.11.2025, BStBl 2025 I S. 1929, s. hierzu auch die News "Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause").
Ab 2026 müssen für einen steuerfreien Ersatz zwingend Aufzeichnungen über den heimischen Verbrauch geführt werden. Erforderlich ist dazu ein Einzelnachweis der Strommenge für den Dienstwagen mit einem gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzähler. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein. Zur Strompreisermittlung werden nun mehrere Möglichkeiten angeboten:
Nachweis der tatsächlichen Stromkosten
Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren.
Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.
Vereinfachung durch die Strompreispauschale
Eine zentrale Neuerung ist die Möglichkeit, statt individueller Berechnungen eine pauschale Methode zu nutzen: Es kann bei der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden.
Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen.
Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.
Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale
Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).
Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Anwendung ab 2026
Die neuen Regelungen treten für Wirtschaftsjahre in Kraft, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Bis zum 31.7.2026 ist es jedoch zulässig, weiterhin nach den bisherigen Vorschriften zu verfahren.
BMF, Schreiben v. 21.7.2026, V C 6 - S 2177/00016/042/056, IV C 5 - S 2334/00087/015
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