Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
Das BMF-Schreiben v. 11.11.2025 ersetzt das bisherige Schreiben v. 29.9.2020. In der Verfügung des BayLfSt v. 18.6.2026 werden wichtige Fragen im Hinblick auf die neue Strompreispauschale für Praxis beantwortet (im Text gekennzeichnet mit "Neu").
Steuerliche Begünstigungen für Elektroautos
Mit Ihrer Investitionsoffensive aus dem Sommer 2025 hat die Bundesregierung Elektroautos als Dienstwagen noch attraktiver gemacht. Zum einen können Unternehmer und Selbstständige angeschaffte Fahrzeuge bis zu 75 % abschreiben zum anderen ist die Versteuerung der geldwerten Vorteile mit 0,25 % des Listenpreises nochmals ausgedehnt worden. Begünstigt sind jetzt Fahrzeuge mit Listenpreisen bis zu 100.000 EUR. Hinzu kommt die hälftige Besteuerung vieler Hybridfahrzeuge. Aber auch im privaten Bereich sorgen sinkende Preise für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge für eine steigende Verbreitung.
Allen gemein ist das Bedürfnis nach Strom. Im Zusammenhang mit einer möglichen Bereitstellung bzw. einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber stellen sich zahlreiche Fragen.
Beispiel: Typischer Fall
Ein Arbeitgeber hat in seinem Betrieb zahlreiche Dienstwagen, die den beschäftigten auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt werden. Ein steigender Anteil dieser Fahr-zeuge sind reine Elektrofahrzeuge sowie Hybridfahrzeuge, die sich bei den beschäftigten (auch) aufgrund der steuerlichen Vorteile wachsender Beliebtheit erfreuen.
Ein lokaler Energieanbieter hat nun der Firma angeboten, auf dem Firmengelände mehrere Ladesäule zu installieren, damit die Beschäftigten auch während der Arbeitszeit die Fahrzeuge laden können. Die Möglichkeit soll auch für private Fahrzeuge der Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Mehrere Dienstwagennutzer möchten jedoch vom Arbeitgeber auch die Stromkosten erstattet haben, die ihnen für das zeitweise Laden des Dienstwagens zu Hause entstehen. Einige davon haben bisher allerdings keine sog. Wallbox, die das Laden zu Hause deutlich beschleunigt und vereinfacht. Fraglich ist zudem die Übernahme der Installationskosten.
Der neue Erlass beantwortet alle sich aus dem Sachverhalt ergebenden Zweifelsfragen. Letztlich können beim Dienstwagen auch die Kosten für die (überlassene) Ladeeinrichtung und den heimischen Stromverbrauch bei entsprechendem Nachweis steuerfrei ersetzt werden. Bei den Privatfahrzeugen beschränkt sich die Steuerfreiheit auf die Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber.
Steuerfreier Ladestrom beim Arbeitgeber
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Steuerbefreiung gilt mindestens bis Ende 2030.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder einen Dienstwagen handelt. Bei den Privatfahrzeugen greift die Steuerbefreiung. Bei der Anwendung der Prozent-Listenpreis-Regelung für Dienstwagen ist der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom ohnehin durch den Ansatz des pauschalen Nutzungswerts (hier regelmäßig 0,5 oder 0,25 %) abgegolten. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben die steuerfreien Stromkosten bei den Gesamtkosten außer Ansatz.
Begünstigte Fahrzeuge
Begünstigt sind Elektrofahrzeuge (reine Batteriefahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge) sowie extern aufladbare Hybridfahrzeuge. Die genaue Typisierung findet sich im Erlass.
Erfasst werden im Übrigen auch Elektrofahrräder und sog. Elektrokleinstfahrzeuge, insbesondere E-Scooter. Bei den üblichen Elektrofahrrädern mit Unterstützung bis 25 km/h sieht die Verwaltung den Ladestrom allerdings gar nicht erst als Arbeitslohn an, sodass sich die Frage der Steuerbefreiung erübrigt (Rn. 10, 11).
Umfang der Steuerbefreiung
Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch auf die Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Neu im Erlass sind Ausführungen zum Laden bei Dritten (Rn. 18,19). Das ist grundsätzlich nicht begünstigt. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Fahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Steht die von einem Dritten dort betriebene Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung, ist das ebenfalls unschädlich.
Achtung: Die unentgeltliche Überlassung von Strom an die Beschäftigten zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs wird umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe beurteilt.
Überlassung einer Ladevorrichtung
Steuerbefreit bei der Lohnsteuer sind nach § 3 Nr. 46 EStG auch vom Arbeitgeber zusätzlich gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge. Gemeint sind sog. Wallboxen zum schnellen Aufladen von Elektrofahrzeugen. Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.
Ladevorrichtung ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels (Rn. 23).
Wichtig: Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bei Überlassung einer Ladevorrichtung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt. Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist auch hier, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden (Rn. 33).
Laden zu Hause
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug zuhause auf, so sind keine steuerfreien Erstattungen möglich. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtiger Arbeitslohn dar.
Anders sieht das jedoch beim Dienstwagen aus. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.
Dabei macht jedoch der Nachweis der entstandenen Kosten oftmals Schwierigkeiten und hier wartet der Erlass in Rn. 30 mit der größten Neuerung auf: Die bisherigen monatlichen Pauschalen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für selbst getragene Stromkosten zum Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs lohnsteuerfrei erstatten kann, werden ab 2026 durch eine auf die geladene Strommenge anzuwendende Stromkostenpauschale ersetzt.
Hinweis: Die letztmals für 2025 anwendbaren Pauschalen betragen, abhängig davon, ob der Arbeitgeber eine zusätzlich Lademöglichkeit vorhält und differenziert nach Elektro- und Hybridelektrofahrzeug zwischen 15 Euro und 70 Euro monatlich (BMF, Schreiben v. 29.9.2020, BStBl 2020 I S. 972).
Ab 2026 müssen für einen steuerfreien Ersatz zwingend Aufzeichnungen über den heimischen Verbrauch geführt werden. Erforderlich ist dazu ein Einzelnachweis der Strommenge für den Dienstwagen mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler.
Neu: Das BayLfSt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Zur Erfassung der Strommengen kein MID- bzw. eichrechtskonformer Zähler notwendig ist. Die Erfassung der Strommenge ist beispielsweise mittels wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzählers reicht hier ausn. Der Nachweis muss sich unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben, beispielsweise als Screenshot, Foto, App-basiert, aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen. Eigenbelege des Arbeitnehmers oder änderbare Excel-Aufstellungen sind nicht zulässig. Es wird keine zusätzliche Wallbox benötigt, wenn an einem Ladepunkt mehrere Fahrzeuge geladen werden. Entscheidend ist, dass der einzelne Ladevorgang dem entsprechenden Fahrzeug zugeordnet werden kann (z.B. App-basierte Lösungen).
Neu: Das BayLfSt äußert sich auch zu der Frage, ob bereits zum 1.1.2026 auf Basis der tatsächlichen Strommenge abgerechnet werden muss oder die Abrechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen kann. Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnabrechnung die steuerfreien Bezüge im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Die Frage, wann über den steuerfreien Auslagenersatz tatsächlich abgerechnet wird, berühre jedoch das Arbeits- bzw. Zivilrecht und nicht das Steuerrecht. Insbesondere sei eine monatliche Abrechnung aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt der Auszahlung bei der entsprechenden Lohnabrechnung erfasst und nachgewiesen wird.
Zur Strompreisermittlung werdenn un mehrere Möglichkeiten angeboten:
1. Indidueller (fester) Strompreis
Maßgeblich ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Beschäftigten mit dem Stromanbieter. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchte Kilowattstunde (kWh) Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. Soweit Beschäftigte eine häusliche Ladevorrichtung nutzten, die auch durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung auf den vertraglichen Stromkostentarif des Stromanbieters abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.
2. Strompreispauschale
Zur Vereinfachung gestattet die Verwaltung ab 2026 den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde zu legen. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen. D
Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.
Wichtig: Der vom Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis beträgt 34,36 Cent. Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale für das Jahr 2026 ist damit immer ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh maßgeblich.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer lädt seinen Dienstwagen regelmäßig zu Hause. Die für das Aufladen des Dienstwagens mittels eines gesonderten Stromzählers nachgewiesene Strommenge für 2026 beträgt 3.000 kWh. Der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 beträgt somit höchstens 1.020 EUR (3.000 kWh * 0,34 EUR).
Wahlrechtsausübung
Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.
Ergänzend ist ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom zulässig.
Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer.
Neu: Das Wahlrecht ist einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für jedes Kalenderjahr auszuüben. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zum Ansatz der Strompreispauschale oder der tatsächlichen Stromkosten verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt (BayLfSt).
Neu: Der Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nicht an die im die im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Abrechnungsmethode gebunden (BayLfSt). Der durch den Arbeitgeber bereits steuerfrei erstattete Auslagenersatz mindert das vom Arbeitnehmer ermittelte Nutzungsentgelt. Macht der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung von ihm selbstgetragene individuelle Stromkosten vorteilsmindern geltend, muss er die Nutzungsvereinbarung vorlegen und fahrzeugbezogen darlegen, wie der Arbeitgeber den Nutzungswert ermittelt und versteuert hat (z.B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswert erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers) sowie schriftlich die Höhe der von ihm selbst getragenen Stromkosten sowie des vom Arbeitgeber erhaltenen steuerfreien Auslagenersatzes.
Auslagenersatz und geldwerter Vorteil
Ergänzend ist ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom zulässig.
Neu: Verluste, die beim Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs entstehen, sind wirtschaftlich dem Ladevorgang zuzurechnen und können somit grundsätzlich steuerfrei vom Arbeitgeber als Auslagenersatz erstattet werden (BayLfSt).
Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer.
Zusammenfassung und Überblick
E-Dienstwagen | Privates E-Auto | |
| Laden beim ArbG | Steuerfrei bzw. kein Ansatz | Steuerfrei, § 3 Nr. 46 EStG |
| Laden zu Hause | Auslagenersatz, Einzelnachweis Strom-verbrauch erforderlich, Strompreis individuell oder Pauschale (2026: 0,34 €/kWh) | Keine steuerfreie Erstattung |
| AG überlässt Ladeeinrichtung | Steuerfrei, § 3 Nr. 46 EStG | |
| Übereignung einer Ladeeinrichtung für zu Hause | Steuerpflichtig, Pauschalierung mit 25 %, § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG | |
BMF, Schreiben v. 11.11.2025, IV C 5 - S 2334/00087/014/013
Neu: BayLfSt, Verfügung v. 18.6.2026, S 2334.1.1-73/11 St36
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.3015
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
812
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
723
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
566
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
4256
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
396
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
335
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
330
-
Musterantrag für Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG
261
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
260
-
Laden von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber und zu Hause
15.09.2026
-
Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2026
10.09.2026
-
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen
08.09.2026
-
Anlage EÜR 2026 wurde veröffentlicht
02.09.2026
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen 2026
31.08.2026
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
19.08.2026
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026