Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
Das BMWE stellt nicht mehr den bundesdurchschnittlichen Arbeitspreis für Wärme bereit. Daher kann der Marktpreis für Wärme nicht mehr nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des BMWE (sog. Energiedaten) in Übereinstimmung mit der umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregelung in Abschn. 2.5 Abs. 16 Satz 10 UStAE geschätzt werden.
Vereinfachungsregelung für die Bemessungsgrundlage
Die Finanzverwaltung stellt aktuell daher klar, dass es, um den Unternehmern eine einfache Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wärmeabgabe zu ermöglichen, nicht beanstandet wird, wenn die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wärmeabgabe auch bei fehlendem Fernwärmeanschluss durch einen Ansatz eines fiktiven Verkaufserlöses in Höhe von 3 ct/kWh ermittelt wird. Der UStAE wurde entsprechend angepasst.
BMF, Schreiben v. 17.12.2025, III C 2 - S 7124/00010/002/173
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