Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
Die einzige Änderung, die das neue BMF-Schreiben enthält, ist die Streichung des Satz 2 Nr. 5 des AEAO zu § 122a.
Formerfordernis beim Antrag auf postalische Bekanntgabe
In § 122a AO geht es um die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Nummer 5 des AEAO zu § 122a stellt in Satz 1 klar, dass es sich bei dem Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO nicht um ein höchstpersönliches Recht des Steuerpflichtigen handelt, sodass auch der Bevollmächtigte diesen Antrag für den Beteiligten stellen kann. Im Anschluss verweist der nun gestrichene Satz 2 darauf, dass ein Formerfordernis nicht besteht.
Hinweis: Aus der Streichung folgt aus unserer Sicht allerdings nicht, dass nun bei solchen Anträgen besondere Formvorschriften greifen.
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