Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
Die einzige Änderung, die das neue BMF-Schreiben enthält, ist die Streichung des Satz 2 Nr. 5 des AEAO zu § 122a.
Formerfordernis beim Antrag auf postalische Bekanntgabe
In § 122a AO geht es um die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Nummer 5 des AEAO zu § 122a stellt in Satz 1 klar, dass es sich bei dem Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO nicht um ein höchstpersönliches Recht des Steuerpflichtigen handelt, sodass auch der Bevollmächtigte diesen Antrag für den Beteiligten stellen kann. Im Anschluss verweist der nun gestrichene Satz 2 darauf, dass ein Formerfordernis nicht besteht.
Hinweis: Aus der Streichung folgt aus unserer Sicht allerdings nicht, dass nun bei solchen Anträgen besondere Formvorschriften greifen.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9355
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.058
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
879
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
771
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6926
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
657
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
360
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
342
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
295
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
284
-
Begriff und Begründung einer Betriebsstätte
19.06.2026
-
Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
17.06.2026
-
Datenschema der E-Bilanz-Taxonomien 6.10 veröffentlicht
16.06.2026
-
Finale Staatenaustauschliste 2026
10.06.2026
-
Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
09.06.2026
-
Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten
02.06.2026
-
Neues DBA mit der Ukraine unterzeichnet
02.06.2026
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026