BayLfSt

Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung


Sonderausgabenabzug türkische Sozialversicherung

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einer Verfügung mit dem Sonderausgabenabzug für freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung (SGK) beschäftigt.

Wie das BayLfSt erläutert, können in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen freiwillige Rentenversicherungsbeiträge in die türkische Sozialversicherung (SGK; www.sgk.gov.tr) leisten.

Der freiwillig an die SGK geleistete Beitrag ist ein Gesamtbetrag, der sich nach den Sozialversicherungsrechengrößen (= Bemessungsgrundlage - BMG) bestimmt und sich aus pauschalen Beiträgen für die Altersversicherung (20 % der BMG) und die Krankenversicherung (12 % der BMG) zusammensetzt. Der Gesamtbetrag wird in der Bescheinigung der SGK nicht gesondert aufgeschlüsselt.

Aufteilung des Gesamtbetrags

Das BayLfSt weist darauf hin, dass das zu dieser Thematik anhängige Klageverfahren beim FG München mit Urteil v. 22.10.2025, 15 K 2422/23, entschieden wurden. Dabei sei die Auffassung von der Finanzverwaltung bestätigt worden, sodass die Bearbeitung von Einsprüchen wieder aufgenommen werden könne.

Demnach sei die der Gesamtbetrag aufzuteilen und entfalle

  • zu 20/32 ( 62,5 %) auf die Rentenversicherung und
  • zu 12/32 ( 37,5 %) auf die Krankenversicherung.

Der Anteil, der auf die Rentenversicherung entfällt, könne nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) i. V. m. § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Anteil, der auf die Krankenversicherung entfällt, könne nur nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen) i. V. m. § 10 Abs. 4 EStG (Höchstbetrag: 2.800 EUR oder 1.900 EUR; vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Überschreiten bereits die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Basis-KV/PV) den Höchstbetrag, komme ein Sonderausgabenabzug nicht mehr in Betracht (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

BayLfSt, Verfügung v. 21.0.2026, S 2221.2.1-225/26 St36