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Meldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz


Meldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Das BMF hat den amtlich vorgeschriebene Datensatz gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 FKAustG bekanntgegeben.

§ 5 Abs. 1 FKAustG verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung der in § 8 FKAustG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde das FKAustG geändert und damit werden Finanzinstitute unter anderem ab dem Jahr 2027 zur Meldung zusätzlicher Informationen an das BZSt verpflichtet. Diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Amtlich vorgeschriebener Datensatz geändert

Die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das BZSt hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch diesen amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu ändern und neu bekanntzugeben. In dem neuen BMF-Schreiben wird das Datenschema im Einzelnen dargestellt.

BMF, Schreiben v. 14.1.2026, IV D 3 - S 1316/00708/051/005


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