Datenaustausch im Lohnsteuerabzug ab 2026

Das BMF äußert sich zum Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026.

Ab dem 1. Januar 2026 wird zur Vereinfachung der steuerlichen Behandlung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung ein elektronischer Datenaustausch durchgeführt. Beteiligt sind die Versicherungsunternehmen, das Bundeszentralamt für Steuern und die Arbeitgeber. Ziel ist die Reduzierung des bürokratischen Aufwands im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens.

BMF-Schreiben zum elektronischen Datenaustausch

In einem umfangreichen Schreiben informiert die Finanzverwaltung, insbesondere zu

  • Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Nummer 4 EStG)
  • Datenübermittlung durch die Versicherungsunternehmen (§ 39 Absatz 4a EStG)
  • Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das BZSt
  • Bereitstellung der ELStAM für den Arbeitgeber
  • Bereitstellung der geänderten ELStAM nach Korrektur oder Stornierung einer Datenübermittlung
  • Berücksichtigung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber
  • Entscheidung des Arbeitgebers über Steuerfreiheit seiner Arbeitgeberzuschüsse bei ausländischer Versicherung des Arbeitnehmers
  • Unterbliebene Datenübermittlung
  • Freibetrag bei Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungsträgern ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a EStG)
  • Pflichtveranlagungen (§ 46 Absatz 2 EStG)
  • Berechnung der Lohnsteuer
  • Datensatzbeschreibungen
  • Ersatzverfahren

BMF, Schreiben v. 3.6.2025, IV C 5 - S 2363/00047/004/136


Schlagworte zum Thema:  Datenaustausch, Arbeitgeber, ELStAM, Lohnsteuerabzug