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Aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten Umsatzsteuervergünstigungen.
Das BMF hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen mitdem Stand vom 1.1.2023 zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bekannt gegeben.
BMF-Schreiben zur Liste der amtlichen Beschaffungsstellen
Die Finanzverwaltung hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind mit Stand vom 1.1.2023 veröffentlicht.
BMF, Schreiben v. 14.12.2022, III C 3 - S 7492/19/10001 :005
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Umsatzsteuer, BMF-Schreiben