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Aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gelten Umsatzsteuervergünstigungen.
Das BMF hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen nach dem Stand vom 1.1.2022 zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bekannt gegeben.
BMF-Schreiben zur Liste der amtlichen Beschaffungsstellen
Das BMF weist darauf hin, dass die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens v. 2.2.2021, III C 3 - S 7492/19/10001 :003, durch die dem BMF-Schreiben beiliegende Liste mit dem Stand v. 1.1.2022 ersetzt wird.
BMF, Schreiben v. 11.3.2022, III C 3 - S 7492/19/10001 :004
Schlagworte zum Thema:
Umsatzsteuer, BMF-Schreiben