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Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027

Ab dem 1.1.2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden zum Regelfall. Eine postalische Bekanntgabe muss beantragt werden. Das BMF hat nun in einem Schreiben praktische Anwendungsfragen zur Neufassung des § 122a AO geklärt. 

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Was bedeutet das für Verwaltungsakte in 2026?

Mit Wirkung zum 1.1.2026 ist § 122a AO n. F. in Kraft getreten, die Anwendung des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO wurde jedoch bis zum 1.1.2027 verschoben. Bis dahin erfolgt eine elektronische Bekanntgabe nur, wenn der Steuerpflichtige oder der Empfangsbevollmächtigte im ELSTER-Portal in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben.

 Entsprechende Einwilligungen können weiterhin auch noch in 2026 erteilt werden. Damit ändert sich im Jahr 2026 für die Praxis zunächst nichts.

Was ändert sich zum 1.1.2027?

Der elektronische Steuerbescheid wird zum Regelfall

Ab 2027 ist keine ausdrückliche Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe mehr erforderlich. Nach § 122a Abs. 1 Satz 2 AO n. F. wird die Bekanntgabe von Verwaltungsakten künftig grundsätzlich elektronisch vorgenommen. Eine postalische Bekanntgabe erfolgt nur, wenn der Steuerpflichtige oder der Empfangsbevollmächtigte diese beantragt (siehe unten). Der elektronische Steuerbescheid wird damit zum Regelfall, die Briefpost zur Ausnahme.

Trotzdem weist das BMF darauf hin, dass die Finanzbehörden auch nach der Neuregelung über ein Ermessen darüber verfügen, ob die elektronische Bekanntgabe tatsächlich vorgenommen wird. Ein Rechtsanspruch der Beteiligten besteht nicht. Im Fall einer postalischen Bekanntgabe, obwohl nach § 122a Abs. 1 AO grundsätzlich eine elektronische Bekanntgabe hätte erfolgen sollen, sind die Bestimmungen des § 122 Abs. 2 AO (postalische Bekanntgabe) für den Zeitpunkt der Bekanntgabe maßgeblich. 

Neue Bekanntgabevermutung

Ein nach § 122a AO elektronisch bekanntzugebender Verwaltungsakt gilt am 4. Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekanntgegeben. Damit knüpft die gesetzliche Bekanntgabevermutung nicht mehr an die Benachrichtigung über die Bereitstellung an, sondern direkt an die Bereitstellung des Bescheids. Die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung ist weiterhin vorgeschrieben, hat damit künftig lediglich Hinweischarakter.

Antrag auf postalische Bekanntgabe

Soll der Bescheid weiterhin postalisch bekanntgegeben werden, ist ein ausdrücklicher Antrag nach § 122a Abs. 2 AO n. F. erforderlich. Dieser soll über das ELSTER-Portal gestellt oder widerrufen werden können. Vollmachtnehmer mit elektronisch übermittelten Vollmachten sollen den Antrag zusätzlich über die Kammervollmachtsdatenbank stellen können.

Wichtig: Eine bisherige Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe gilt nicht automatisch als Antrag auf postalische Zustellung. Der Antrag für Zeiträume ab dem 1.1.2027 muss zusätzlich gestellt werden.

Der Antrag gilt ab Eingang bei der Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft. Er muss der zuständigen Finanzbehörde also zum Zeitpunkt der Bereitstellung zum Datenabruf vorliegen, um Berücksichtigung zu finden. Kann der Antrag wegen zeitlicher Überschneidung nicht berücksichtigt werden, gelten die Vorschriften der tatsächlich erfolgten Bekanntgabeform. Wird deshalb eine Frist verpasst, kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht.

Besonderheit bei Ehegatten und Lebenspartnern: Stellt einer der Beteiligten bei gemeinsamer Bekanntgabe einen Antrag auf postalische Bekanntgabe, löst das keine Einzelbekanntgabe aus. Vielmehr erfolgt die Zustellung gemeinsam an die gemeinsame Anschrift nach § 122 Abs. 7 Satz 1 AO. 

Wann bleibt es auch ohne Antrag bei der postalischen Bekanntgabe? 

Das BMF-Schreiben nennt folgende Fälle, in denen es auch ohne Antrag immer bei der postalischen Bekanntgabe bleibt:

  • Es handelt sich um einen nicht unterstützten Verwaltungsakt. Derzeit ist die elektronische Bekanntgabe nur für Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer möglich. Nicht unterstützt werden alle weiteren Steuerarten (u. a. Umsatzsteuer) sowie Feststellungsbescheide.
  • Der Steuerpflichtige hat kein aktives bereitgestelltes ELSTER-Nutzerkonto.
  • Der Vollmachtnehmer übermittelt seine Empfangsvollmacht noch nicht in elektronischer Form (zum Beispiel über die Kammervollmachtsdatenbank oder über die Vollmachtdatenbank der Steuerverwaltung (erreichbar über Mein ELSTER oder die ERiC-Schnittstelle)).
  • Es handelt sich um eine Einzelbekanntgabe bei Ehegatten nach § 122 Abs. 7 Satz 3 AO.

Verwaltung von Steuernummern im ELSTER-Portal

Über den Menüpunkt "Bekanntgabe verwalten" in ELSTER sollen sich verschiedene Steuernummern verwalten lassen (z. B. eigene, gemeinsame, juristische Personen). Die Bekanntgabeart soll für jede Steuernummer individuell eingestellt werden, wahlweise aber auch übergreifend für alle mit dem ELSTER-Konto verknüpften Steuernummern.

Wichtig: Die Bekanntgabeart wirkt einheitlich für alle Verwaltungsakte zu einer Steuernummer.

Weitere Details

Für weitere Informationen zur elektronischen Bekanntgabe verweist das BMF-Schreiben auf den neu gefassten Anwendungserlass zu § 122a AO. 

BMF, Schreiben v. 13.8.2026, IV D 1 - S 0284-a/00002/011/237


Schlagworte zum Thema:  Verwaltungsakt , Steuerbescheid
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