Die Finanzbehörde ist von Amts wegen verpflichtet, neue Ermessensentscheidungen (§ 5 AO) zu treffen, wenn sich durch die Herabsetzung der Steuer die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Umstände geändert haben. So urteilte das FG Münster.mehr
Ein Steuerbescheid kann bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten nach § 175b AO unabhängig von der Fehlerquelle und somit auch dann geändert werden, wenn der Fehler ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre. Das entschied das FG Münster.mehr
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Das Niedersächsische FG hat zur Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems Stellung bezogen.mehr
Das FinMin NRW informiert darüber, dass Gewerbesteuermess- und -Zerlegungsbescheide sowie Körperschaftsteuerbescheide direkt in ELSTER zugestellt werden können.mehr
Das FG Hamburg hat entschieden, dass die dreitägige Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch bei Einschaltung eines privaten Postdienstleistungsunternehmens im sog. Zentralversand zur Anwendung kommt.mehr
Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob Einkommensteuerbescheide, in denen der Kindesunterhalt unrichtig angegeben ist, geändert werden müssen.mehr
Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern den Erhalt innerhalb des Dreitageszeitraums, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen. So hat das FG München entschieden.mehr
Die Finanzämter im Bundesgebiet bearbeiten Steuererklärungen unterschiedlich schnell und sind in der Coronakrise insgesamt langsamer geworden - dies geht aus dem neuen Bearbeitungs-Check des Bund der Steuerzahler e.V. hervor. Demnach benötigen Bescheide ab Erklärungseingang je nach Bundesland zwischen 40 bis 62 Tagen. mehr
Ist der Steuerzahler mit dem ergangenen Steuerbescheid nicht einverstanden, kann dieser mithilfe eines Einspruchs die Entscheidung des Finanzamts nochmals auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. mehr
Wie muss ein internes Kontrollsystem aussehen, damit es die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt? Das Buch zeigt u. a. mit Checklisten und Mustervorlagen, welche Abläufe und Strukturen in Unternehmen implementiert werden müssen. mehr
Bei fehlerhafter Übernahme von Steuerdaten liegt kein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO vor. So hat das Niedersächsische FG entschieden.mehr
Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.mehr
Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & -tricks 2022/23 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.mehr
Der an eine GbR übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz "für GbR ..." ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter der aus Sicht der Behörde bestehenden Gesellschaft ergeben. So entschied das Schleswig-Holsteinische FG.mehr
Das FG Münster hat zum Zugang eines Steuerbescheids trotz Bestreitens des Steuerpflichtigen entschieden.mehr
Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post ist völkerrechtlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2018 zulässig.mehr
Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind.mehr
Soweit § 175b Abs. 1 AO an "Daten im Sinne des § 93c" AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind.mehr
Verschulden des Finanzamts an der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung kann zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen führen. mehr
Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der wegen eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wird, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. So entschied das FG Münster.mehr
Die Erledigung eines Basisrentenvertrags durch einen gerichtlichen Vergleich kann ein rückwirkendes Ereignis darstellen. So entschied das FG Düsseldorf.mehr
Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG steht dem nicht entgegen.mehr
Das BMF hat den Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf anhängige Musterverfahren geändert. Die Änderung betrifft dieses Mal einen Hinweis im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung.mehr
Der "Gesamtplan" des Kindes, sein Berufsziel erst durch eine weitere Ausbildung zu erreichen, ist nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.mehr
Per Post übersandte Verwaltungsakte gelten am 3. Tag nach der Aufgabe als bekanntgegeben, es sei denn sie kommen später an. Das FG hatte über die Rechtzeitigkeit der Einspruchsrücknahme zu entscheiden, die am 4. Tag nach dem Versand der Einspruchsentscheidung erklärt wurde, demselben Tag, an dem der verbösernde Bescheid einging. mehr
Ein Steuerbescheid ist nach § 175b AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.mehr
Ist ein Steuerbescheid aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung falsch, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden.mehr
Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu.mehr
Mehrere Steuerfälle erfordern grundsätzlich entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall).mehr
Hat es ein Steuerpflichtiger versehentlich unterlassen, veränderte Nutzungsverhältnisse bei der Vermietung eines Mehrfamilienhauses bei der Höhe der abzugsfähigen AfA-Beträge zu berücksichtigen und war dieses Versehen aus den Steuerakten des Finanzamtes klar erkennbar, ist der betreffende Einkommensteuerbescheid gem. § 129 AO zu berichtigen.mehr
Der zeitlich unbefristete Antrag auf Günstigerprüfung kann nach der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids nur dann zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung führen, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind.mehr
Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen. Der Bescheid ist dem Nachlasspfleger bekanntzugeben.mehr
Die Finanzverwaltung hat die Entwicklung der Rechtsprechung zu den sog. Meilicke-Fällen zusammengestellt. Es geht darin um die Voraussetzungen für eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer. Erörtert werden auch eventuelle Änderungsmöglichkeiten für bestandskräftige Bescheide.mehr
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das Finanzamt. Der Steuerpflichtige muss beweisen, dass dem Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.mehr
Wie die Freigrenze von 110 EUR bei Betriebsveranstaltungen zu berechnen ist, hat der BFH in einem Urteil näher erläutert.mehr
Steht nach Aktenlage nicht fest, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt insoweit aufklären und gegebenenfalls auch Beweis erheben.mehr
Entsteht eine offenbare Unrichtigkeit im Steuerbescheid durch mangelnde Sorgfalt bei der Prüfung, kann der Steuerbescheid nicht durch einen Änderungsbescheid korrigiert werden. Anstelle des mechanischen Fehlers liegt dann eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor.mehr
Wird ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind.mehr
Unterlässt der Sachbearbeiter eine weitere Sachverhaltsermittlung, obwohl sich dies aufgrund der Prüf- und Risikohinweise im Rahmen des Risikomanagementsystems ihm hätte aufdrängen müssen, liegt kein mechanisches Versehen, sondern ein die Bescheidberichtigung ausschließender Ermittlungsfehler vor.mehr
Das FG Baden-Württemberg hat zum Ermessen des Finanzamts bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Steuerpflichtige oder an Bevollmächtigte entschieden.mehr
Bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids können im Wege einer freien Beweiswürdigung dahingehend gewürdigt werden, dass von einem Zugang des Steuerbescheids auszugehen ist.mehr
Das FG Düsseldorf musste entscheiden, ob die Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen bei Arbeitgeberzuschüssen zu Beiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk zulässig erfolgte.mehr
Prüfen mehrere Mitarbeiter eines Finanzamtes einen Steuerfall, ist eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit im Anschluss nicht mehr möglich. Durch die Intensivprüfung entfällt die Voraussetzung dafür: das „mechanische Versehen“.mehr
Das FinMin Thüringen weist darauf hin, dass Steuerbescheide mit dem Start der Veranlagung 2019 digital bekannt gegeben werden können. Ein Papierbescheid per Post wird dann nicht mehr versandt.mehr
Ist der Steuerfall von mehreren Mitarbeitern des FA inhaltlich geprüft und bearbeitet worden, fehlt es an einem "mechanischen Versehen" als Voraussetzung einer Berichtigung nach § 129 AO.mehr
Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung ist nichtig, wenn in diesem nicht alle Feststellungsbeteiligten als Inhaltsadressaten benannt werden.mehr
Eine programmgesteuert unterbliebene Kürzung des in der Steuererklärung nicht an der zutreffenden Stelle eingetragenen Verpflegungsmehraufwands um die richtig erklärten steuerfreien Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers kann nach § 129 AO berichtigt werden.mehr
Bei einem Antrag auf eine besondere Veranlagung hat keine gemeinsame Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden zu erfolgen.mehr
Das FG Düsseldorf musste zur Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz entscheiden.mehr
Das FinMin Nordrhein-Westfalen hat sich zu den wesentlichen Aspekten einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland geäußert. In der Verfügung werden insbesondere auch die Besonderheiten im Hinblick auf bestimmte Staaten dargestellt. mehr