Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt.mehr
Soweit § 175b Abs. 1 AO an "Daten im Sinne des § 93c" AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind.mehr
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Verschulden des Finanzamts an der verspäteten Abgabe einer Steuererklärung kann zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen führen. mehr
Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der wegen eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wird, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. So entschied das FG Münster.mehr
Die Erledigung eines Basisrentenvertrags durch einen gerichtlichen Vergleich kann ein rückwirkendes Ereignis darstellen. So entschied das FG Düsseldorf.mehr
Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG steht dem nicht entgegen.mehr
Das BMF hat den Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf anhängige Musterverfahren geändert. Die Änderung betrifft dieses Mal einen Hinweis im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung.mehr
Der "Gesamtplan" des Kindes, sein Berufsziel erst durch eine weitere Ausbildung zu erreichen, ist nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.mehr
Per Post übersandte Verwaltungsakte gelten am 3. Tag nach der Aufgabe als bekanntgegeben, es sei denn sie kommen später an. Das FG hatte über die Rechtzeitigkeit der Einspruchsrücknahme zu entscheiden, die am 4. Tag nach dem Versand der Einspruchsentscheidung erklärt wurde, demselben Tag, an dem der verbösernde Bescheid einging. mehr
Ein Steuerbescheid ist nach § 175b AO aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.mehr
Ist ein Steuerbescheid aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung falsch, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden.mehr
Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) führt bei Abweichungen hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht dazu, dass das Finanzamt ungeprüft den Inhalt dieser Mitteilung umzusetzen hat; die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG ist im Verhältnis zum Einkommensteuerbescheid weder ein Grundlagenbescheid noch kommt ihr grundlagenbescheidsähnliche Wirkung zu.mehr
Mehrere Steuerfälle erfordern grundsätzlich entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall).mehr
Hat es ein Steuerpflichtiger versehentlich unterlassen, veränderte Nutzungsverhältnisse bei der Vermietung eines Mehrfamilienhauses bei der Höhe der abzugsfähigen AfA-Beträge zu berücksichtigen und war dieses Versehen aus den Steuerakten des Finanzamtes klar erkennbar, ist der betreffende Einkommensteuerbescheid gem. § 129 AO zu berichtigen.mehr
Der zeitlich unbefristete Antrag auf Günstigerprüfung kann nach der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids nur dann zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung führen, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind.mehr
Die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln. Für eine Erbenermittlung, die keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen. Der Bescheid ist dem Nachlasspfleger bekanntzugeben.mehr
Die Finanzverwaltung hat die Entwicklung der Rechtsprechung zu den sog. Meilicke-Fällen zusammengestellt. Es geht darin um die Voraussetzungen für eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer. Erörtert werden auch eventuelle Änderungsmöglichkeiten für bestandskräftige Bescheide.mehr
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das Finanzamt. Der Steuerpflichtige muss beweisen, dass dem Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.mehr
Wie die Freigrenze von 110 EUR bei Betriebsveranstaltungen zu berechnen ist, hat der BFH in einem Urteil näher erläutert.mehr
Steht nach Aktenlage nicht fest, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt insoweit aufklären und gegebenenfalls auch Beweis erheben.mehr
Ist der Steuerzahler mit dem ergangenen Steuerbescheid nicht einverstanden, kann dieser mithilfe eines Einspruchs die Entscheidung des Finanzamts nochmals auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. mehr
Entsteht eine offenbare Unrichtigkeit im Steuerbescheid durch mangelnde Sorgfalt bei der Prüfung, kann der Steuerbescheid nicht durch einen Änderungsbescheid korrigiert werden. Anstelle des mechanischen Fehlers liegt dann eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor.mehr
Wird ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind.mehr
Unterlässt der Sachbearbeiter eine weitere Sachverhaltsermittlung, obwohl sich dies aufgrund der Prüf- und Risikohinweise im Rahmen des Risikomanagementsystems ihm hätte aufdrängen müssen, liegt kein mechanisches Versehen, sondern ein die Bescheidberichtigung ausschließender Ermittlungsfehler vor.mehr
Das FG Baden-Württemberg hat zum Ermessen des Finanzamts bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Steuerpflichtige oder an Bevollmächtigte entschieden.mehr
Bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids können im Wege einer freien Beweiswürdigung dahingehend gewürdigt werden, dass von einem Zugang des Steuerbescheids auszugehen ist.mehr
Das FG Düsseldorf musste entscheiden, ob die Änderung eines Steuerbescheides wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen bei Arbeitgeberzuschüssen zu Beiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk zulässig erfolgte.mehr
Prüfen mehrere Mitarbeiter eines Finanzamtes einen Steuerfall, ist eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit im Anschluss nicht mehr möglich. Durch die Intensivprüfung entfällt die Voraussetzung dafür: das „mechanische Versehen“.mehr
Das FinMin Thüringen weist darauf hin, dass Steuerbescheide mit dem Start der Veranlagung 2019 digital bekannt gegeben werden können. Ein Papierbescheid per Post wird dann nicht mehr versandt.mehr
Ist der Steuerfall von mehreren Mitarbeitern des FA inhaltlich geprüft und bearbeitet worden, fehlt es an einem "mechanischen Versehen" als Voraussetzung einer Berichtigung nach § 129 AO.mehr
Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung ist nichtig, wenn in diesem nicht alle Feststellungsbeteiligten als Inhaltsadressaten benannt werden.mehr
Eine programmgesteuert unterbliebene Kürzung des in der Steuererklärung nicht an der zutreffenden Stelle eingetragenen Verpflegungsmehraufwands um die richtig erklärten steuerfreien Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers kann nach § 129 AO berichtigt werden.mehr
Bei einem Antrag auf eine besondere Veranlagung hat keine gemeinsame Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden zu erfolgen.mehr
Das FG Düsseldorf musste zur Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz entscheiden.mehr
Das FinMin Nordrhein-Westfalen hat sich zu den wesentlichen Aspekten einer Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland geäußert. In der Verfügung werden insbesondere auch die Besonderheiten im Hinblick auf bestimmte Staaten dargestellt. mehr
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Steuerberater Bescheide versehentlich nicht in seinem Einspruchsschreiben genannt hat und die fehlende Anfechtung der Bescheide bei sorgfältiger Bearbeitung hätte auffallen müssen.mehr
Die Bevollmächtigung nach § 80 Abs. 1 AO kann sowohl mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Daneben kommen auch die Rechtsgrundsätze zur Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht zur Anwendung.mehr
Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann wegen neuer Tatsachen geändert werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Arbeitgeber kostenlose Mahlzeiten gewährt hat.mehr
Zur Konkretisierung eines Antrags auf sog. "schlichte Änderung" nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die Abgabe einer Steuererklärung nicht erforderlich, sondern es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige (innerhalb der Klagefrist) die zu ändernden Besteuerungsgrundlagen benennt. mehr
Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO liegt nicht vor, wenn der Steuerberater die Beiträge eines Mandanten zu einer Versorgungsanstalt bewusst und unter Verkennung der steuerlichen Rechtslage bei den Sonderausgaben in das unzutreffende Eingabefeld einträgt.mehr
Viele Steuerzahler in Deutschland mussten 2018 länger auf ihren Steuerbescheid warten als im Jahr davor. Das berichtet die "Welt am Sonntag" unter Berufung auf eine Erhebung des Bundes der Steuerzahler.mehr
Die Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos stellt keine offenbare Unrichtigkeit dar. mehr
Musterprozesse kommen und gehen, sodass auch die Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden von Zeit zu Zeit angepasst werden müssen. Der aktuelle Vorläufigkeitskatalog des BMF im Überblick. mehr
Ein Feststellungsbescheid über einen Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer, dessen Inhaltsadressat nur einer von mehreren Vermächtnisnehmern ist, ist mangels inhaltlicher Bestimmtheit nichtig im Sinne von § 125 AO.mehr
Wenn ein Arbeitgeber Lohnsteuerdaten fehlerhaft an das Finanzamt übermittelt hat, stellt sich die Frage nach Korrekturmöglichkeiten von Seiten des Finanzamts. In einem aktuellen Urteilsfall ging es um Änderungen im Hinblick auf elektronisch übermittelte Lohnsteuerdaten im Rahmen der Steuererklärung.mehr
Die Nichterfassung eines in einer auf Papier eingereichten Einkommensteuererklärung erklärten Veräußerungsgewinns bei der Veranlagung stellt eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 129 AO dar, wenn der Bearbeiter davon ausgegangen ist, alle Kennzahlen zur Berücksichtigung sämtlicher erklärter Einkünfte eingegeben zu haben.mehr
Auch in Niedersachsen werden in einer Sonderaktion Steuerbescheide geprüft und geändert. Grund ist ein BFH-Urteil zum Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung.mehr
Ein Eingabefehler kann eine offenbare Unrichtigkeit darstellen, obwohl der Fehler von 3 Sachbearbeitern im Finanzamt nicht erkannt wurde.mehr
Stellt die Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist einen hinreichend konkretisierten Antrag auf schlichte Änderung, ist das Finanzamt im Rahmen seiner Ermessensausübung in der Regel zur Durchführung der Änderung verpflichtet.mehr
Wird die in einem Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks nachträglich herabgesetzt, liegt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Eine Bescheidkorrektur ist allein unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich.mehr