Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses
Beiträge zur Rürup-Rente als Sonderausgaben
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Sachverhalt verhandelt: Die Klägerin schloss im Jahr 2010 einen sogenannten Rürup-Rentenvertrag ab. In den Jahren 2010 bis 2016 machte sie die an die Versicherung gezahlten Beiträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben geltend. Im Jahr 2017 schloss die Klägerin allerdings vor dem Zivilgericht mit der Versicherungsgesellschaft einen gerichtlichen Vergleich ab, nachdem sie von der Versicherung einen Betrag von 20.000 EUR erhalten sollte und damit sämtliche weiteren Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis erledigt seien. Die Versicherung teilte dies dem Finanzamt mit. Das Finanzamt änderte hierauf die Steuerfestsetzungen zur Einkommensteuer 2013 bis 2016, da die Versicherungsbeiträge nicht mehr als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Betracht kämen. Die Änderung erfolgte auf der Grundlage des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, da der Vertrag von Vertragsbeginn aufgehoben worden sei und damit ein rückwirkendes Ereignis vorliege. Die Klägerin wandte sich gegen diese Änderungen in einem erfolglosen Einspruchsverfahren und anschließend mit einer Klage beim zuständigen Finanzgericht.
Bescheidänderung war rechtmäßig
Die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte indes ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzamt sei berechtigt gewesen, die Änderungsbescheide zu erlassen. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO habe das Finanzamt einen Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Dieses sei hier der Fall, da im Jahr 2018 mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs die wirtschaftliche Belastung durch die Beitragszahlungen weggefallen sei und sich ergeben habe, dass die Zahlungen nicht zum Aufbau einer Altersversorgung dienen würden. Dieses Ereignis sei auch rückwirkend eingetreten, da sich der Vergleich in der Weise ausgewirkt habe, dass die ursprünglich zutreffende Einkommensteuerfestsetzung nachträglich rechtswidrig geworden sei. Der ursprünglich zutreffend gewährte Sonderausgabenabzug für den Basisrentenvertrag sei damit rückwirkend weggefallen. Alles dies rechtfertige eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen 2013 bis 2016.
Sonderausgabenabzug korrigiert
Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist wohl zutreffend. Wird eine einstmals treffende Steuerfestsetzung nachträglich rechtswidrig, kann die Finanzverwaltung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch bestandskräftige Veranlagungen ändern. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung liegen dabei hier vor, wie das Finanzgericht in seinem Urteil sauber darlegt. Es erscheint denn auch plausibel, dass ein gewährter Sonderausgabenabzug korrigiert wird, wenn durch einen gerichtlichen Vergleich die Situation so gestaltet wird, als habe der Vertrag von Beginn an nicht bestanden. Eine andere Frage, die mangels genauer Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden kann, ist, ob man den Vergleich auch so hätte ausgestalten können, dass der Sonderausgabenabzug hätte gerettet werden können. Dies hätte aber im Zivilverfahren geprüft werden müssen. Das Steuerrecht zieht hier lediglich Schlussfolgerungen aus dem Zivilrecht. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das FG die Revision zum BFH nicht zugelassen hat.
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