Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
Bewertung von Eigentumswohnungen in Köln und Berlin
In den Rechtssachen II R 25/24 und II R 3/25 lautet die zu entscheidende Rechtsfrage jeweils: "Sind die Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.2022 (§§ 218 ff. BewG i.d.F. vom 26.11.2019) verfassungsgemäß?" Die Vorinstanzen haben diese Frage in beiden Verfahren bejaht (FG Köln, Urteil v. 19.9.2024, 4 K 2189/23; Az. des BFH II R 25/24 und FG Berlin-Brandenburg, Urteil v 4.12.2024, 3 K 3142/23; Az. des BFH II R 3/25).
In den vom Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland unterstützten Musterfällen aus Köln und Berlin geht es um die Bewertung von Eigentumswohnungen als Grundlage für die Grundsteuer. So wurden die betreffenden Wohnungen mit stark pauschalisierten und intransparenten Werten ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Marktverhältnisse vor Ort oder wertbeeinflussender Besonderheiten des einzelnen Grundstücks bewertet.
Im Kölner Fall ist nach Auffassung der beiden Verbände beispielsweise die Zuordnung zu einer bestimmten, deutlich höheren Bodenrichtwertzone trotz schlechterer Wohnlage unverständlich. Im Berliner Fall sei die Tabellen-Miete des Gesetzgebers gar nicht erzielbar. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) vom 11.11.2025 .
Ermittlung des Grundsteuerwerts für ein Wohnungseigentum mit Tiefgaragenstellplatz in Sachsen
In der Rechtssache II R 31/24 geht es u.a. um die Frage der Beweislast für einen erheblich niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks. Die Vorinstanz hatte die Ermittlung des Grundsteuerwerts für ein Wohnungseigentum mit Tiefgaragenstellplatz in Sachsen nach den Regelungen des BewG in der Fassung des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 als nicht verfassungswidrig angesehen. Des Weiteren hat das Sächsische FG entscheiden, das der Steuerpflichtige den Nachweis für einen geringeren gemeinen Wert zu erbringen hat. Das Gericht sei daher nicht im Wege der Amtsermittlungspflicht gehalten, den gemeinen Wert des Grundstücks zu ermitteln (Sächsisches FG, Urteil v. 1.10.2024, 2 K 737/23).
Quellen: BFH, Pressemitteilung Nummer 076/25 sowie BdSt, Pressemitteilung v. 11.11.2025
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