Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte eine GmbH & Co. KG. B war ein Kommanditist im Streitjahr 2020 der mit 20,59 % am Kommanditkapital beteiligt war. Diesen Anteil hielt B in seinem Privatvermögen. Einen Teil seines Kommanditanteils (3 % am Kommanditanteil der GmbH & Co. KG) übertrug B unentgeltlich in das Grundstockvermögen einer nicht gemeinnützigen Stiftung (Beigeladene).
Übertragung des Anteils
Die Klägerin behandelte die Übertragung zunächst gewinnneutral zu Buchwerten. Doch das beklagte FA war der Ansicht, dass durch den Übertragungsvorgang stille Reserven aufzudecken seien. Der Übertragungsgewinn sei aus der Teil-Anteilsübertragung als laufender Gewinn zu versteuern und unterliege der Gewerbesteuer. Die aufgedeckten stillen Reserven würden auf den Firmenwert der Klägerin entfallen und müssten bei der Beigeladenen in einer Ergänzungsbilanz abgebildet werden. Der Übertragungsgewinn wurde im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten B erfasst.
Kein Buchwertprivileg
Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht änderte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass der festgestellte Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen bei dem Kommanditisten B herabgesetzt und der Gesamthandsgewinn der Klägerin heraufgesetzt wird. Dieser Gewinnanteil wurde dem Kommanditisten B (nicht nach Quote verteilt) voll zugerechnet. Doch im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Übertragung nicht nach Buchwerten erfolgen kann. Es läge eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. Alt. 2 EStG vor. Unter dieser sei die Übertragung eines Bruchteils der Anteile des Gesellschaftsvermögens auf den Rechtsnachfolger zu verstehen. Ein Gewinnrealisierungstatbestand läge vor. Das Gericht stellt auch klar, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vorliege.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2025, 5 K 397/24, veröffentlicht mit Newsletter 2/2025 des FG Baden-Württemberg
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
467
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
422
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
344
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
332
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
306
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
237
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2151
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
211
-
Teil 1 - Grundsätze
203
-
Bagatellgrenze für die Abfärberegelung
1941
-
Gestaltungsmissbrauch im Zusammenhang mit Bondstripping
17.02.2026
-
Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile durch eine grundbesitzende GmbH
16.02.2026
-
Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters
16.02.2026
-
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang
16.02.2026
-
Betreiben eines Internetblogs mit freiwilligen Zahlungen von Lesern
13.02.2026
-
Alle am 12.2.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.02.2026
-
Anforderungen an nach § 198 BewG vorgenommenen Marktanpassungsabschlag
10.02.2026
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
09.02.2026
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
09.02.2026
-
Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
09.02.2026