Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte eine GmbH & Co. KG. B war ein Kommanditist im Streitjahr 2020 der mit 20,59 % am Kommanditkapital beteiligt war. Diesen Anteil hielt B in seinem Privatvermögen. Einen Teil seines Kommanditanteils (3 % am Kommanditanteil der GmbH & Co. KG) übertrug B unentgeltlich in das Grundstockvermögen einer nicht gemeinnützigen Stiftung (Beigeladene).
Übertragung des Anteils
Die Klägerin behandelte die Übertragung zunächst gewinnneutral zu Buchwerten. Doch das beklagte FA war der Ansicht, dass durch den Übertragungsvorgang stille Reserven aufzudecken seien. Der Übertragungsgewinn sei aus der Teil-Anteilsübertragung als laufender Gewinn zu versteuern und unterliege der Gewerbesteuer. Die aufgedeckten stillen Reserven würden auf den Firmenwert der Klägerin entfallen und müssten bei der Beigeladenen in einer Ergänzungsbilanz abgebildet werden. Der Übertragungsgewinn wurde im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten B erfasst.
Kein Buchwertprivileg
Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht änderte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass der festgestellte Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen bei dem Kommanditisten B herabgesetzt und der Gesamthandsgewinn der Klägerin heraufgesetzt wird. Dieser Gewinnanteil wurde dem Kommanditisten B (nicht nach Quote verteilt) voll zugerechnet. Doch im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Übertragung nicht nach Buchwerten erfolgen kann. Es läge eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. Alt. 2 EStG vor. Unter dieser sei die Übertragung eines Bruchteils der Anteile des Gesellschaftsvermögens auf den Rechtsnachfolger zu verstehen. Ein Gewinnrealisierungstatbestand läge vor. Das Gericht stellt auch klar, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vorliege.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2025, 5 K 397/24, veröffentlicht mit Newsletter 2/2025 des FG Baden-Württemberg
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026