Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
Klage eines gemeinnützigen Breitensportvereins
Im entschiedenen Fall hat ein gemeinnütziger Breitensportverein geklagt, der verschiedene Sportarten wie Fußball, Schwimmen, Gymnastik, Leichtathletik und Zumba anbietet. Im Streitjahr 2015 errichtete der Verein einen Kunstrasenplatz auf einem gepachteten Gelände, das ausschließlich für Vereinszwecke genutzt wurde. Die Mitgliedsbeiträge wurden in der Umsatzsteuererklärung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen; Vorsteuerbeträge aus der Errichtung des Kunstrasenplatzes wurden dabei geltend gemacht.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren für steuerfreie sportliche Veranstaltungen (§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG) anzusehen sind. Der Vorsteuerabzug wurde weitgehend versagt.
Das Niedersächsische FG entschied, dass die Mitgliedsbeiträge für steuerfreie sportliche Veranstaltungen gezahlt wurden, aber Vorsteuerbeträge teilweise abzugsfähig sind, da der Kunstrasenplatz auch für wirtschaftliche Zwecke genutzt wurde.
BFH verwirft bisherige Verwaltungsauffassung zur Nichtsteuerbarkeit
Der BFH hält in seinem Urteil an der vor 15 Jahren begründeten ständigen BFH-Rechtsprechung fest, wonach die Leistungen des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern steuerbar sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und Mitgliedsbeiträge Entgelt für die vom Verein erbrachten Leistungen darstellen können, unabhängig davon, ob die Mitglieder diese tatsächlich in Anspruch nehmen.
Der BFH widerspricht der Verwaltungspraxis (nunmehr Abschn. 1.4. Abs. 1 und Abschn. 2.10. Abs. 1 UStAE sowie BMF, Schreiben v. 4.2.2019, BStBl I 2019 S. 115), wonach Mitgliedsbeiträge für nichtsteuerbare Leistungen des Vereins gezahlt werden. Die Verwaltungspraxis stehe im Widerspruch zum Unionsrecht (Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL).
Steuerfreiheit der Leistungen des Sportvereins
Allerdings sieht sich der BFH nicht in der Lage, beurteilen zu können, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger im Streitfall nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie Leistungen an seine Mitglieder erbracht hat. Die vom FG getroffenen Feststellungen seien hierfür nicht ausreichend. Aus diesem Grund hat der BFH die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das FG wird sich dann mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Einräumung der Möglichkeit, aktiv an dem Trainings- und Spielbetrieb teilzunehmen und die Sportanlagen zu nutzen, eine (einheitliche) Leistung ist oder ob es sich um mehrere selbstständig erbrachte Leistungen handelt. Wäre Letzteres der Fall, müsste das Entgelt im Wege der Schätzung aufgeteilt werden.
Vorliegen einer einheitlichen Leistung
Liegt eine einheitliche Leistung vor, kommt eine Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil grundsätzlich nicht in Betracht.
Ergibt sich die einheitliche Leistung aus der Annahme einer Haupt- mit einer Nebenleistung, liegt insgesamt Steuerfreiheit vor, wenn die Hauptleistung steuerfrei ist, da im Rahmen einer solchen wirtschaftlich einheitlichen Leistung die Nebenleistung das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. BFH, Beschluss v. 17.8.2023, V R 7/23 (V R 22/20), BFHE 28 S. 52, Rz 17 und 20).
Handelt es sich um einen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, kommt keine Steuerfreiheit in Betracht, wenn bei einer derartigen Leistung zwei oder mehrere Leistungsbestandteile gleichwertige Elemente dieser Leistung darstellen, die nicht einheitlich die Voraussetzungen entweder einer Steuerbefreiung oder einer einheitlichen Steuersatzermäßigung erfüllen. Im Übrigen richtet sich die Steuerfreiheit einer einheitlichen Leistung, die auch Teile umfasst, die nicht unter den Befreiungstatbestand fallen, nach den charakteristischen und dabei den dominierenden Bestandteilen (vgl. BFH, Urteil v. 19.12.2024, V R 10/22, Rz. 23).
Ermäßigter Steuersatz
Wird eine einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen, ist weiter zu prüfen, ob die Gegenleistung in Form der Mitgliedsbeiträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt besteuert werden kann. Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist in dieser Vorschrift weit auszulegen und umfasst jegliche unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG (u a. BFH, Urteil v. 20.03.2014, V R 4/13, BFHE 245, 397, Rz. 26). Das bedeutet: Auch wenn diese Leistungen im ideellen Bereich erbracht werden, müssen sie im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden, damit die Steuersatzermäßigung greift.
Hinweis: Auswirkung auf Vorsteuerabzug
Im Streitfall hat die Beantwortung der vom BFH aufgeworfenen Fragen Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug des Vereins. Dieser wollte den Vorsteuerabzug u.a. aus Rechnungen über die Baureifmachung eines Grundstücks für einen Kunstrasenplatz geltend machen. Entscheidend ist dafür die umsatzsteuerliche Einordnung der Eingangsleistungen.
Vereine und ihre Berater sollten daher die Vereinssatzung und die Beitragsstruktur genau prüfen. Um Sicherheit hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Einordnung zu erlangen, ist eine nachvollziehbare Aufteilung und Abgrenzung zu empfehlen.
BFH, Urteil v. 13.11.2025, V R 4/23 , veröffentlicht am 26.02.2026
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