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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen

Die Umsatzsteuer (USt) wird als sogenannte Mehrwertsteuer auf bestimmte Umsätze erhoben. Gesetzlich geregelt ist sie im Umsatzsteuergesetz (UStG) und in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die wichtigste Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Der Umsatzsteuer unterliegen ausschließlich Umsätze eines Unternehmers. Belastet werden aber regelmäßig nur die Endverbraucher. Denn die Unternehmer können die ihnen von anderen Unternehmern berechnete Umsatzsteuer grundsätzlich wieder als Vorsteuer abziehen. Damit wird sichergestellt, dass die Produkte während der Herstellung vollständig umsatzsteuerfrei bleiben. Für den Vorsteuerabzug muss der Unternehmer über eine Rechnung verfügen, die alle gesetzlichen Pflichtangaben enthält. Dann erstattet das Finanzamt die vom Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer oder verrechnet sie mit der Umsatzsteuerschuld.

Umsatzsteuerpflicht

Für Umsätze, die steuerbar sind, muss unterschieden werden, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Welche Umsätze steuerfrei sind, ist in verschiedenen Vorschriften des UStG geregelt, die wichtigste davon ist § 4 UStG.

Welche Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer?

Der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere Lieferungen (von Gegenständen) und sonstige Leistungen (Dienstleistungen). Darüber hinaus sind die sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerbe steuerbar. Außerdem unterliegen Einfuhren aus Drittländern (Nicht-EU) einer besonderen Form der Umsatzbesteuerung, nämlich der sogenannten Einfuhr-Umsatzsteuer (EUSt).

Wann gilt welcher Steuersatz bei der Umsatzsteuer?

Bei steuerpflichtigen Umsätzen stellt sich die Frage, ob sie dem Regelsteuersatz (19 Prozent) oder dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) unterliegen. Welche Umsätze ermäßigt besteuert werden, ist in § 12 Abs. 2 UStG bzw. der zugehörigen Anlage 2 des UStG festgelegt. Begünstigt sind z.B. bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, kulturelle Veranstaltungen, Bücher oder Hilfsmittel für körperliche Gebrechen.

Achtung: Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz gab es eine vorübergehende Senkung der Steuersätze: Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sank der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent. Diese Maßnahme warf in vielen Bereichen Probleme auf. Nach dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz galt außerdem für nach dem 30.6.2020 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz. Diese ursprünglich bis 30.6.2021 befristete Maßnahme wurde bis Ende 2023 verlängert und ist danach ausgelaufen.

Steuerschuldner

Darüber hinaus muss geprüft werden, wer dem Finanzamt die Umsatzsteuer schuldet. Normalerweise ist dies der leistende Unternehmer. In immer mehr Fällen wird die Steuerschuld allerdings vom Gesetzgeber auf den Leistungsempfänger übertragen (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder Reverse Charge, geregelt in § 13b UStG).

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Unternehmer müssen ihre Umsätze je nach Größe monatlich oder vierteljährlich in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung melden. Außerdem müssen sie jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer erzielen seit 1.1.2025 steuerfreie Umsätze. Sie dürfen in Rechnungen daher keine Umsatzsteuer ausweisen und haben im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug.

Umsatzsteuer in Europa

Die Umsatzsteuer ist bis auf die Steuersätze innerhalb der EU weitgehend harmonisiert. Auf europäischer Ebene heißt sie Mehrwertsteuer (im Englischen: Value added tax – VAT). Wichtige europäische Rechtsnormen sind die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und die zugehörige Durchführungsverordnung (MwStSystRL-DVO).




Handy tippen
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BFH

Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)

Der BFH hat zur Anwendung von § 3 Abs. 11 UStG und zu dem sich dabei ergebenden Leistungsort vor Inkrafttreten des § 3a Abs. 5 UStG i.d.F. ab 1.1.2015 Stellung genommen (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Xyrality v. 9.10.2025, C-101/24, EU:C:2025:764). Dabei hat der BFH auch seine Rechtsprechung geändert und klargestellt, dass § 14c Abs. 1 UStG bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuerschuld begründet.









Richter im Gerichtssaal
Richter im Gerichtssaal
BFH

Zur sog. Doppelberichtigung ("Berichtigungssequenz") bei Insolvenzeröffnung

Werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst uneinbringlich gewordene Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen vereinnahmt, hängt die mit der Vereinnahmung zulasten des Massebereichs des § 55 InsO vorzunehmende zweite Berichtigung nicht davon ab, dass die erste Berichtigung mit Wirkung zugunsten des Insolvenzbereichs des § 38 InsO zutreffend verfahrensrechtlich durchgeführt wurde.