Gesundheitsförderung: Leistungen, die nicht steuerfrei sind.

Nicht alle Maßnahmen, die ggf. der Gesundheitsförderung dienen, fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EstG. Eine Auflistung aller gesundheitsfördernden Maßnahmen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen, finden Sie in diesem Kapitel.

Dazu zählen insbesondere:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios (z.B. FG Bremen Urteil vom 23.3.2011 - 1 K 150/09 (6), DStRE 2012, 144) ist grundsätzlich nicht begünstigt. Ausnahmen sind jedoch möglich, wenn z. B. ein Rückenschulungskurs in Anspruch genommen wird und der Trainer eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation aufweist. Andernfalls kommt es zu einer Lohnversteuerung. Der Qualifikationsnachweis des Trainers ist zum Lohnkonto zu nehmen.
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart,
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (zum Beispiel Spinning als Training nur der unteren Extremitäten),
  • physiotherapeutische Behandlungen,
  • Massagen (im Einzelfall kann das auch anders zu beurteilen sein, BFH Urteil vom 30.5.2001, VI R 177/99, BStBl II 2001, 671),
  • Screenings (Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen) ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen,
  • Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (zum Beispiel Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln) haben,
  • Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder -ergänzungsmittel) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird,
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen, es sei denn, diese werden im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers geleistet,
  • Zuschüsse zur Kantinenverpflegung,
  • mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Neben- oder Zusatzleistungen (zum Beispiel Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten),
  • Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen, Teilnahme an Tanzschulen,
  • Gestellung/Bezuschussung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR, d.h., wenn keine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. ArbMedVV stattgefunden hat und dabei festgestellt wurde, dass die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten,
  • Leistungen des Arbeitgebers für nicht zertifizierte Präventionskurse mit Ausnahme der in Tz. 2.2 genannten Fälle.

Praxis-Tipp: Sachbezugsfreigrenze für Sachbezugsleistungen des Arbeitgebers nutzen

Ein Ausweg aus der Lohnversteuerung von nicht begünstigten Gesundheitsförderungsmaßnahmen bietet ggf. die Sachbezugsfreigrenze für Sachbezugsleistungen des Arbeitgebers bis zur Höhe von 50 EUR im Monat (Lohnsteuerpflicht der Erstattung von Kosten als Barlohn ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG, die Steuerfreiheit im Rahmen der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Durch den Arbeitgeber übernommene Leistungen bleiben dann bis zu diesem Betrag steuerfrei, sofern es sich um einen monatlichen Aufwand handelt. Achtung: Es ist nicht möglich, die Freibeträge z.B. von 3 Monaten zusammenzufassen und pro Quartal eine Zahlung zu leisten.

Praxis-Tipp: Nutzung von Fitnessstudios als Sachbezug

Das Niedersächsische FG (Urteil vom 13.3.2018 - 14 K 204/16, EFG 2018, 942) hat zum Zufluss des geldwerten Vorteils aus einer unentgeltlichen oder begünstigten Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio entschieden, dass dieser den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zufließt, sofern sie keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an. Gegen dieses Urteil war beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig, weil die Finanzverwaltung die Auffassung vertrat, dass sich der Wert des geldwerten Vorteils in dem Fall, dass der Arbeitgeber mit dem Fitnessstudio einen Vertrag über 12 Monate geschlossen hat, bereits mit der Übergabe des Mitgliedsausweises für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft bemisst. Die Revision des Finanzamtes wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH, Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18, BStBl II 2021, 232).