Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Zuschüsse zur Gesundheitsförderung an die Mitarbeitenden zu zahlen oder selbst entsprechende Leistungen zu erbringen. Der Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung beträgt 600 Euro jährlich. Eine Umsetzungshilfe der Finanzverwaltung regelt Einzelheiten zur Steuerbefreiung, ein aktuelles Urteil zeigt die Grenzen auf.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist unter anderem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Eine Entgeltumwandlung oder Anrechnung auf den Arbeitslohn ist ausgeschlossen. 

Steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung: für welche Angebote?

Steuerfrei bleiben nach § 3 Nr. 34 EStG grundsätzlich folgende Varianten: 

  • Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der "Zentrale Prüfstelle Prävention" zertifiziert sind (Präventionskurse);
  • sonstige, nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen. 

Insbesondere zur Abgrenzung der begünstigten Leistungen nimmt die Umsetzungshilfe Stellung (BMF, Schreiben v. 20. April 2021, IV C 5 - S 2342/20/10003 :003). Sie geht dabei teilweise sogar begünstigend über den Gesetzeswortlaut hinaus. 

Freibetrag für Gesundheitsförderung beträgt 600 Euro im Kalenderjahr 

Der Arbeitgeber kann für Präventionsmaßnahmen - unabhängig davon, ob sie im oder außerhalb des Betriebes stattfinden - die Kosten bzw. Gebühren übernehmen oder bezuschussen. Bis zur Höhe von 600 Euro im Kalenderjahr sind seine Leistungen, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, steuer- und beitragsfrei.

Der Freibetrag gilt pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer. Wird er überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Mehrfachbeschäftigung kann der Freibetrag je Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. 

Bewertung und Zufluss der steuerfreien Leistungen 

Die Leistungen des Arbeitgebers fließen den Mitarbeitenden mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrages zu. Sie sind grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Zuzahlungen der Mitarbeitenden sind anzurechnen. Die Verwaltung hat grundsätzlich keine Bedenken, wenn die Leistungen des Arbeitgebers aus Vereinfachungsgründen mit seinen tatsächlichen Aufwendungen bewertet werden. Sie sind zu gleichen Teilen auf alle am Präventionskurs teilnehmenden oder beim Vortrag anwesenden Mitarbeitenden aufzuteilen und jeweils im Lohnkonto entsprechend zu dokumentieren. 

Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht steuerfrei

Der Umfang der für die Steuerbefreiung zu berücksichtigenden Kosten hat aber auch Grenzen: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei (BFH-Urteil vom 23. November 2023 - VI R 24/21).

Die Klägerin ermöglichte ihren Beschäftigten in den Streitjahren die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen. Das Kursangebot umfasste unter anderem eine Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse. Für die Durchführung der Kurse hatte der Veranstalter zertifizierte Trainer engagiert. Die Veranstaltungen begannen jeweils an einem Freitag und endeten am darauffolgenden Sonntag. Die Teilnehmer waren in Hotels untergebracht. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Seminargebühren beliefen sich auf knapp 300 Euro. Die Teilnehmer und die jeweils zuständigen Krankenkassen trugen einen Teil der Aufwendungen. Die Klägerin behandelte die übrigen Zahlungen für die Gesundheitstage als nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei.

Die Prüferin vertrat die Ansicht, dass die Steuerbefreiung sich nur auf die Präventionsleistungen und nicht auf die mit den Präventionsleistungen in Zusammenhang stehenden Neben- oder Zusatzleistungen (Kosten für Verpflegung und Übernachtung) erstrecke. Für die auf diese geldwerten Vorteile entfallende, nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nahm das Finanzamt die Klägerin durch Nachforderungsbescheid (§ 40 Abs. 1 EStG) in Anspruch.

In der ersten Instanz hatte das Finanzgericht (FG) Thüringen die Gesundheitsmaßnahme als einheitliches Leistungspaket beurteilt, für das insgesamt die Steuerbefreiung anzuwenden sei (Urteil v. 14. Oktober 2021, 1 K 655/17, EFG 2022 S. 648). Dem hat der BFH in seinem Urteil widersprochen und die Vorentscheidung aufgehoben. Er hat sich im Ergebnis der Argumentation des Finanzamts angeschlossen und die Steuerpflicht der Aufwendungen bejaht. Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen seien bereits deshalb von der Befreiung auszunehmen, weil sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Beschäftigten verbesserten noch die Gesundheit förderten.

Diese Rechtsauffassung bestätige auch das Sozialversicherungsrecht, auf das § 3 Nr. 34 EStG partiell Bezug nehme. Denn es unterscheide explizit zwischen primären Präventionsleistungen und "sonstigen Kosten", wobei Unterkunft und Verpflegung zu Letzteren gehörten.

Hinweise: Der BFH sieht sein Urteil ausdrücklich im Anschluss an die Umsetzungshilfe der Verwaltung zur aktuellen Rechtslage. Dort lehnt sie die Steuerbefreiung für Unterbringungs- und Verpflegungskosten ab (vgl. BMF, Schreiben v. 20.April 2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003, BStBl 2021 I S. 700, Rz. 30). Sofern Leistungen für Gesundheitsmaßnahmen, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten mit einem pauschalen Gesamtbetrag in Rechnung gestellt werden, ist auch eine Aufteilung des Gesamtrechnungsbetrages im Wege der Schätzung nicht zulässig.

Welche Präventionskurse sind begünstigt? 

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG erfasst zum einen zertifizierte Leistungen der individuellen verhaltensbezogenen Prävention. Diese werden grundsätzlich in Form von Präventionskursen erbracht und sollen den Einzelnen motivieren und befähigen, Möglichkeiten einer gesunden Lebensführung auszuschöpfen. Die Zertifizierung, soweit sie von der Krankenkasse gefördert oder erbracht wird, erfolgt durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten

Dazu wurde die Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen zur Zertifizierung von Präventionskursen nach § 20 SGB V gegründet. Die Kooperationsgemeinschaft bedient sich dabei der "Zentrale Prüfstelle Prävention". Auf deren Homepage beantragt der Kursanbieter einmalig die Zertifizierung für den entsprechenden Präventionskurs. Das Prüfsiegel wird in den vier Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung/Entspannung und Suchtmittelkonsum vergeben, sofern alle Prüfkriterien erfüllt sind. 

Kurse außerhalb des Arbeitsgeländes: Zuschuss durch Arbeitgeber

Die zertifizierten Präventionskurse der Krankenkassen finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss an die Krankenkasse, ist der auf den teilnehmenden Arbeitnehmer entfallene Zuschuss nach Maßgabe des § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. 

Die Teilnahme ist vom Mitarbeitenden mit einer vom Kursleiter unterschriebenen Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Sofern Mitarbeitende selbst in finanzielle Vorleistung getreten sind, kann eine Arbeitgeberförderung beantragt werden. Falls bereits die Krankenkasse einen Zuschuss gezahlt hat oder ein solcher beantragt wurde, kann nur der übersteigende Betrag steuerfrei sein. 

Das Zertifikat, die Teilnahmebescheinigung und gegebenenfalls ein Antrag auf Arbeitgeberförderung sind vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. 

Beim Arbeitgeber durchgeführte Kurse: identisch mit zertifizierten Kursen

Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung ebenfalls in Betracht, wenn die Leistungen zertifiziert sind. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Leistung auf Veranlassung des Arbeitgebers zertifiziert wurde oder ob der Arbeitgeber eine bereits zertifizierte Leistung einkauft und seinen Mitarbeitenden anbietet. 

Erforderlich ist bei eingekauften Leistungen, dass

  • der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs mit dem zertifizierten Kurs inhaltlich identisch ist, 
  • das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt und 
  • das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist. 

Das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen. 

Gleichgestellte Präventionskurse ohne Zertifizierungsmöglichkeit: Voraussetzungen 

Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen keine Zertifizierungsmöglichkeit. Obwohl diese Kurse die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, gewährt der Verwaltungserlass unter weiteren Voraussetzungen die Anwendung der Steuerbefreiung. Erforderlich hierfür ist, dass

  • die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind, der nach § 20b SGB V bezuschusst wurde beziehungsweise wird, oder 
       
  • die nicht zertifizierten Präventionskurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V genügen und sie im Auftrag eines Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt sowie vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden. 

Der vom Arbeitgeber allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurs genügt den vorstehenden Anforderungen, wenn er inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation identisch ist. Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Präventionskurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. 

Zum Nachweis der Qualifikation hat der Kursleiter schriftlich zu versichern, dass seine Qualifikation den Kriterien des GKV-Spitzenverbandes zur Zertifizierung von Kursangeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention entspricht. Die Erklärung des Kursleiters zum verwendeten Kurskonzept und zu seiner Qualifikation sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen. 

Betriebliche Gesundheitsförderung: steuerfrei ohne Zertifikat

Von den individuellen Präventionskursen sind die verhaltensbezogenen Interventionen zu unterscheiden, die Arbeitgeber im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses erbringen können. Eine Zertifizierung derartiger Maßnahmen ist grundsätzlich nicht vorgesehen

Betriebliche Gesundheitsförderung gilt als ein Prozess zum Aufbau und zur Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen im Betrieb, in dem Maßnahmen zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung sowie verhaltensbezogene Maßnahmen zur Unterstützung eines gesundheitsförderlichen Arbeits- und Lebensstils entwickelt werden. Dazu zählen Angebote 

  • zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung,
  • zum bewegungsförderlichen Arbeiten (zum Beispiel "Bewegte Pause"),
  • zur gesundheitsgerechten Ernährung im Arbeitsalltag und 
  • zur verhaltensbezogenen Suchtprävention im Betrieb. 

Die Umsetzungshilfe der Verwaltung enthält zahlreiche Beispiele zu den vorstehenden Angebotsgruppen. All diese Leistungsangebote werden von dem Steuerfreibetrag erfasst.

Betriebliche Gesundheitsförderung: Voraussetzung für die Begünstigung

Die Leistungen müssen im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses mit Analyse des Bedarfs und unter Einbindung der Beschäftigten beziehungsweise ihrer Vertretungen sowie - sofern vorhanden - der für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Fachkräfte im Betrieb erbracht werden. Sie werden insbesondere in Form von Kursen beziehungsweise Vorträgen in Gruppen durchgeführt. 

Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder in einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel Fitnessstudio, Sportverein, Praxisräume freiberuflicher Fachkräfte) außerhalb des Betriebsgeländes erbracht werden. 

Der Arbeitgeber hat die Teilnahmebescheinigung und eine Erklärung als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen, wonach die Maßnahme unter den vorstehenden Voraussetzungen umgesetzt wurde. Wenn der Arbeitgeber bei der betrieblichen Gesundheitsförderung von einer gesetzlichen Krankenkasse unterstützt wird und die Leistung des Arbeitgebers Bestandteil dieser betrieblichen Gesundheitsförderung ist, kann anstelle der Erklärung des Arbeitgebers auch eine Bescheinigung der Krankenkasse über die erfolgte Unterstützung als Beleg zum Lohnkonto genommen werden. Bei Vorträgen zum Handlungsfeld "gesundheitlicher Arbeits- und Lebensstil" genügt bereits eine vom Arbeitgeber zu führende Anwesenheitsliste, aus der sich zudem der wesentliche Inhalt des Vortrags ergibt. 

Fitnessstudio, Massage und weitere vom Steuerfreibetrag ausgeschlossene Angebote

Die Umsetzungshilfe der Finanzverwaltung schafft auch Klarheit hinsichtlich der nicht durch die Steuerbefreiung begünstigten Maßnahmen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind: 

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen und Fitnessstudios (sie fallen auch nicht anteilig unter die Steuerbefreiung), 
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart,
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (zum Beispiel Spinning), 
  • Massagen und physiotherapeutische Behandlungen,
  • Screening (Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen), 
  • Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (zum Beispiel Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln) haben, 
  • Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird, 
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen, 
  • Zuschüsse zur Kantinenverpflegung, das gilt auch für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe gesunder Mahlzeiten in einer Betriebskantine, 
  • mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende Neben- oder Zusatzleistungen (zum Beispiel Verpflegungs-, Reise- und Unterkunftskosten), 
  • Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen und die Teilnahme an Tanzschulen. 

Gesundheitsförderung: überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und damit kein Lohn

Es bleibt aber noch eine letzte Hoffnung beziehungsweise Möglichkeit: Aufwendungen zur Gesundheitsförderung aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers sind kein Arbeitslohn. In diesen Fällen gilt nicht nur der Freibetrag von 600 Euro, sondern es liegt eine generelle Steuerbefreiung vor. Denn es handelt sich hierbei nicht um geldwerte Vorteile für die Arbeitnehmer. 

Auch zu dieser Kategorie enthält der Verwaltungserlass zahlreiche Anwendungsbeispiele. Im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind unter anderem:

  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen), 
  • Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (zum Beispiel im betriebseigenen Fitnessraum), 
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften, oder die Bereitstellung einer Sporthalle oder eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (zum Beispiel Tennis, Squash und Golf), 
  • Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit (durch medizinische Gutachten belegt), 
  • die Arbeitsplatzausstattung (zum Beispiel höhenverstellbarer Schreibtisch), 
  • zahlreiche Beratungsleistungen rund um die Gesundheit von Mitarbeitenden, 
  • Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, 
  • die Gestellung beziehungsweise Bezuschussung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung (ohne Rezept findet allerdings auch die Steuerbefreiung keine Anwendung), 
  • Aufwendungen für Gesundheits-Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen, allerdings höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzliche Krankenkasse für diese Leistungen erstatten würde. 

Immer noch Zweifel? Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen

Um als Arbeitgeber über die Erlassfälle hinaus Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit zur zutreffenden Anwendung der Steuerbefreiung für Gesundheitsförderungsleistungen (oder auch zur Abgrenzung von Leistungen im eigenbetrieblichen Interesse) zu erreichen, besteht die Möglichkeit, zum Sachverhalt eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 42e EStG) einzuholen.

Gesundheitsförderung: Beitragsrechtliche Bewertung von Arbeitgeberleistungen

Die Bewertung der Beitragspflicht von Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung erfolgt analog dem Steuerrecht. Somit sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro jährlich kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit beitragsfrei. Erbringen Arbeitgeber Leistungen zur Gesundheitsförderung im überwiegend betrieblichen Interesse, sind diese aufgrund der Steuerfreiheit auch bei Überschreiten des 600-Euro-Freibetrags beitragsfrei in der Sozialversicherung. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts werden steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung nicht berücksichtigt. 


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