Steuerliche Behandlung von Erholungsbeihilfen
Erholungsbeihilfen sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Erholungskosten eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin. Sie können in Form von Barzuschüssen, aber auch als Sachbezug gewährt werden, wenn der Arbeitgeber z. B. einen Vertrag mit einem Hotel abschließt.
Bis auf wenige Ausnahmefälle handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt insbesondere bei Erholungsreisen oder Erholungsaufenthalten zur Kräftigung oder Erhaltung der Gesundheit im Allgemeinen. Der geldwerte Vorteil bei Sachbezügen ist mit dem entsprechenden Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten. Werden Erholungsbeihilfen auch für Angehörige (Kinder, Ehegatten) des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin gewährt, so gehören diese ebenfalls zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Steuerfreie Erholungsbeihilfen
Erholungsbeihilfen sind allerdings als Unterstützung regelmäßig bis zu 600 Euro steuerfrei, wenn sich der Arbeitnehmer z. B. zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einer Kur unterziehen muss. Diese kann z. B. auch in einem Betriebserholungsheim erfolgen. Weiterhin müssen die für die Steuerfreiheit von Unterstützungen allgemein geforderten Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. dazu R 3.11 Abs. 2 LStR), insbesondere ist regelmäßig eine Einschaltung des Betriebsrats erforderlich.
Eine Steuerfreiheit von Erholungsbeihilfen für Kinder des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin kann dann in Betracht kommen, wenn das Kind erkrankt ist und zur Wiederherstellung der Gesundheit eine Kur macht.
Pauschalbesteuerte Erholungsbeihilfen
Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 Prozent pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Dies gilt jedoch nur, wenn die Beihilfen insgesamt in einem Kalenderjahr
- 156 Euro für den einzelnen Arbeitnehmer,
- 104 Euro für dessen Ehegatten und
- 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen.
Zusätzlich fallen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Der Arbeitgeber hat die Pauschalsteuern zu übernehmen, eine Abwälzung ist aber zulässig. Die pauschal besteuerten Erholungsbeihilfen sind sozialversicherungsfrei.
Übersteigen die Erholungsbeihilfen die vorgenannten Beträge, sind sie in vollem Umfang aus der Pauschalierung mit 25 Prozent herauszunehmen (Freigrenze). Allerdings kommt ggf. eine Pauschalierung mit einem besonderen Pauschsteuersatz (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Betracht.
Betriebliche Gesundheitsförderung als steuerfreie Alternative
Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wird eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 600 Euro jährlich gewährt.
Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen anbieten. Hierzu gehören z. B. auch Maßnahmen zur Stressbewältigung und Entspannung.
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