Kommentar

Das BMF hat zu § 3 Nr. 34 EStG Stellung genommen und mit einer sog. Umsetzungshilfe Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung von Gesundheitsförderungsleistungen geregelt.

Arbeitgeber haben seit einigen Jahren die Möglichkeit, steuer- und beitragsfreie Zuschüsse zur Gesundheitsförderung an die Beschäftigten zu zahlen oder selbst steuerfrei derartige Maßnahmen durchzuführen. Der Freibetrag für Leistungen zur Gesundheitsförderung ist ab 2020 auf 600 EUR jährlich angehoben worden.

Erstmals hat die Finanzverwaltung nun mit einer sog. Umsetzungshilfe Einzelheiten zur Anwendung der Steuerbefreiung geregelt. Dort werden insbesondere die begünstigten Maßnahmen sowie die erforderlichen Nachweise erläutert. Eine gewichtige Rolle spielt dabei auch die neuerdings notwendige Zertifizierung vieler Maßnahmen.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG

Die Steuerbefreiung ist in § 3 Nr. 34 EStG geregelt. Danach bleiben die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 20 und 20b SGB V) genügen.

Die steuerliche Förderung ist damit im Grundsatz für die beiden folgenden Varianten möglich:

  • Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von den Krankenkassen oder der "Zentrale Prüfstelle Prävention" zertifiziert sind (Präventionskurse);
  • sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung oder Anrechnung auf den Arbeitslohn ist ausgeschlossen (vgl. § 8 Abs 4 EStG).

Leistungen der individuellen verhaltensbezogenen Prävention

Zertifizierte externe Maßnahmen

Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention werden grundsätzlich in Form von Präventionskursen erbracht. Sie sollen den Einzelnen motivieren und befähigen, Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung auszuschöpfen. Die Prüfung und ggf. Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgt durch eine Krankenkasse oder regelmäßig durch die "Zentrale Prüfstelle Prävention" des Dienstleistungsunternehmens "Team Gesundheit GmbH". Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber bezuschusst. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Zertifizierte Arbeitgebermaßnahmen

Für Leistungen, die der Arbeitgeber zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention gewährt, kommt die Steuerbefreiung ebenfalls in Betracht, wenn die Leistungen zertifiziert sind. Im Regelfall wird der Arbeitgeber eine bereits zertifizierte Leistung einkaufen und seinen Mitarbeitern anbieten. Erforderlich ist dabei, dass

  • der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs inhaltlich identisch ist,
  • das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
  • das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist.

Das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

Im Einzelfall kann die Leistung auf Veranlassung des Arbeitgebers zertifiziert werden.

Gleichgestellte Kurse ohne Zertifikat

Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht jedoch im Regelfall keine Zertifizierungsmöglichkeit, insbesondere aufgrund fehlender Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen. Obwohl diese Kurse streng genommen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, gewährt die Verwaltung unter weiteren Voraussetzungen die Anwendung der Steuerbefreiung (Schreiben v. 20.4.2021, Rn. 15): Der Kurs muss inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (z. B. "Rücken-Fit") identisch sein. Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Kurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärungen des Kursleiters – auch zu seiner Qualifikation – sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Von den individuellen Präventionskursen sind die verhaltensbezogenen Interventionen zu unterscheiden, die Arbeitgeber im Rahmen eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses erbringen können. Dabei geht es um eine gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeitstätigkeit und der Arbeitsbedingungen sowie den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Nicht der ...

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