Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzliche Grundlage: § 7g Absätze 5 bis 7 EStG.

7.1 Größenmerkmale: Diese Werte dürfen nicht überschritten werden

Die Sonderabschreibung von 40 % darf nur genutzt werden, wenn im Vorjahr die Gewinngrenze von 200.000 EUR nicht überschritten wurde. Auf die Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung) kommt es nicht an.

7.2 Für diese Wirtschaftsgüter darf die Sonderabschreibung beansprucht werden

  • Neue, auch gebrauchte und bewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die vermietet oder ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt werden.
  • Die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % betragen.

7.3 Begünstigungszeitraum: 5 Jahre

Die Sonderabschreibung von 40 % kann im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 4 Jahren beansprucht werden. Freie Wahl: Die Sonderabschreibung von 40 % kann nach Belieben auf 5 Jahre verteilt werden.

  • Es können 40 % sofort im 1. Jahr geltend gemacht werden.
  • Es können 40 % gleichmäßig mit je 8 % auf 5 Jahre verteilt werden.
  • Es können 40 % beliebig verteilt, z. B. im 1. und 2. Jahr 0 %, im 3. Jahr 20 % und im 4. und 5. Jahr jeweils 10 %.
  • Denkbar ist auch jede andere Verteilung der 40 %.
 
Praxis-Tipp

Wahl im 5-Jahres-Zeitraum

Ist die 10 %-Grenze im Anschaffungsjahr und im Folgejahr nicht überschritten worden, dann steht dem Unternehmer die Sonderabschreibung automatisch für den gesamten 5-Jahres-Zeitraum zur Verfügung. Die höchste Steuerermäßigung erreicht der Unternehmer, wenn er die Sonderabschreibung in einem Jahr geltend macht, in dem sein Gewinn besonders hoch ist.

Der Begünstigungszeitraum beträgt immer 5 Jahre, auch wenn die Sonderabschreibung bereits im 1. Jahr in voller Höhe ausgeschöpft worden ist. Vorteil: Der Unternehmer nimmt die lineare Abschreibung unverändert während des gesamten 5-jährigen Begünstigungszeitraums in Anspruch. Erst danach erfolgt eine Neuberechnung für den Zeitraum der Restnutzungsdauer.

 
Praxis-Beispiel

Sonderabsc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren