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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses

Andreas Krimpmann
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Rz. 25

Der Konzernanhang hat alle Angaben zu enthalten, die für die einzelnen Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV notwendig sind oder gem. einem Wahlrecht nicht in den übrigen Rechnungen ausgewiesen werden.

 

Rz. 26

Aus der Rechtssystematik folgt, dass im Konzernanhang notwendige Angaben der anderen Teile des Konzernabschlusses (KFR, Konzern-EK-Spiegel und Segmentberichterstattung) erfolgen müssen. Die Pflichtangaben ergeben sich dabei aus den Empfehlungen des DRSC, die vom BMJ unter der Vermutung, dass eine Beachtung dieser Regelungen nicht zu GoB-Verstößen führen kann, veröffentlicht werden.

2.2.1 Pflichtangaben

 

Rz. 27

Die im Folgenden dargestellten Informationen sind pflichtgemäß im Konzernabschluss anzugeben.[1] Der Konzernanhang muss die nachfolgenden, nach dem Vorschlag zur Anhangstrukturierung gegliederten Pflichtangaben enthalten. Außerdem können die unter Rz 32 ff. aufgeführten Wahlpflichtangaben notwendig sein.[2] Die Aufstellung ist ergänzt um die für kapitalmarktorientierte Unt aufgrund der Regelungen des DRSC erforderlichen weiteren Angaben sowie um die Angaben, die sich für börsennotierte Unt aufgrund des DCGK ergeben.

 

Rz. 28

Sofern TU – seien es KapG oder PersG – von Angabepflichten nach §§ 264 ff. HGB gem. § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b Nr. 3 HGB (§ 264 Rz 92 ff. bzw. § 264b Rz 23 f.) befreit sind, sind entsprechende Angaben über die Befreiung in den Konzernanhang aufzunehmen. Gleiches gilt für die Nichteinbeziehung von TU nach § 296 Abs. 3 HGB (§ 296 Rz 48 ff.).

 

Rz. 29

Ändern sich Konsolidierungsgrundsätze und -methoden gegenüber den angewandten Grundsätzen und Methoden der Vj., sind entsprechende Angaben und Begründungen im Konzernanhang vorzunehmen. Explizit sind Angaben und Begründungen vorzunehmen für:

  • Abweichungen von den Konsolidierungsmethoden des Vj. (§ 297 Rz 98 ff.),
  • E...

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