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Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus

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Leitsatz

Bei einem neu eröffneten Betrieb setzt die Bildung einer Ansparrücklage voraus, dass eine verbindliche Investitionsentscheidung getroffen wird. Die BFH-Rechtsprechung zu Anschaffungskosten, bei denen eine verbindliche Bestellung vorliegen muss, ist auf Sachverhalte mit Herstellungskosten dergestalt zu übertragen, dass bei Genehmigungsbedürftigkeit der entsprechende Antrag gestellt werden muss, andernfalls muss mit der Herstellung tatsächlich begonnen werden.

 

Sachverhalt

Der landwirtschaftliche Kläger und sein Mitgesellschafter gründeten mit Vertrag vom Februar 1996 eine GbR, deren Zweck es war, einen modernen Milchviehstall zu errichten. Geräte und Tiere sollten in die GbR eingebracht werden. Das Geschäftsjahr erstreckte sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Bereits im Februar 1996 stellten die Gesellschafter einen Antrag auf Zuwendungen aus dem Agrarinvestitions-Förderprogramm beim Landwirtschaftsamt, der im Mai 1996 positiv beschieden wurde. Bis 1. Oktober 1996 sollte der Maßnahmebeginn nachgewiesen werden. Im Mai 1996 schlossen die Gesellschafter im Namen der GbR einen Architekten- und Ingenieurvertrag zur Betreuung des Neubaus und erhielten die für den Bauantrag notwendigen Unterlagen noch im Juni 1996. Der Bauantrag selbst wurde jedoch erst im Juli 1996 bei den zuständigen Behörden eingereicht. Das Finanzamt hat deshalb die Ansparrücklage für eine Melkanlage und eine Rindviehaufstallung im Rahmen des Investitionsvorhabens für das Wirtschaftsjahr 1995/96 versagt.

 

Entscheidung

Das FG Niedersachsen hat die Ansparrücklage ebenfalls erst im Wirtschaftsjahr der Abgabe des Bauantrages zugelassen und hat sich damit der Ansicht des Finanzamts angeschlossen. Die im Sachverhalt entscheidende Frage, inwieweit sich eine Investitionsentscheidung bei neu gegründeten Firmen ko...

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