Rz. 63

Bei einem Konzernabschluss können sich Abweichungen von den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowohl aus der Erstellung des Konzernabschlusses als auch aus den zugrunde liegenden Einzelabschlüssen ergeben. Selbst die Anpassung von Methoden in Einzelabschlüssen an die Methoden des MU oder des Konzernabschlusses lösen Berichtspflichten aus. Des Weiteren können Abweichungen bei der Vereinheitlichung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einzelner Abschlüsse von KonzernUnt zum Gesamtkonzern und aus Methodenabweichungen zwischen dem Einzelabschluss des MU und dem Konzernabschluss entstehen.[1]

 

Rz. 64

Bei Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist der Abschluss der Vorperiode (§ 284 Rz 46 ff.) die Vergleichsgrundlage. Eine regelmäßig abweichende Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten ist nach § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGB generell berichtspflichtig. Abweichungen vom Grundsatz der einheitlichen Bewertung sind nach § 308 Abs. 2 Satz 4 HGB anzugeben und zu begründen, da hier eine Verletzung des Stetigkeitsgrundsatzes vorliegt. Abweichungen, die zwischen dem Einzelabschluss des MU und dem Konzernabschluss bestehen, sind nach § 308 Abs. 1 Satz 3 HGB ebenfalls anzugeben und zu begründen. Eine Quantifizierung ist dagegen nicht erforderlich (§ 308 Rz 34 ff.).[2]

 

Rz. 65

Die bisherigen Methoden und die neue angewandte Methode sind zu beschreiben. Aus der Begründung zur Anwendung der neuen Methode sollte der Grund ersichtlich sein, dass vom Stetigkeitsgrundsatz berechtigt abgewichen wurde.

 

Rz. 66

Typische Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Konzernabschluss können z. B. resultieren aus:

  • Nichteinbeziehung von wesentlichen TU in den Konzernabschluss,
  • bewusste Abweichung von den konzerneinheitlichen Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden bei TU in Hochinflationsländern,
  • nachträglichen Neubewertungen von VG und Schulden i. R. v. Unternehmenserwerben.
 

Rz. 67

Keine Abweichungen bei regelmäßig angewandten Methoden sind wiederkehrende Wechsel bei Bewertungsmethoden.[3] Eine allgemeine Beschreibung nach § 313 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB ist ausreichend (Rz 50).

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Rz 697.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 308 HGB Rz 30.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 313 HGB Rz 80.

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