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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Tantiemezahlungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen vorherig, klar und eindeutig vereinbart sein (formeller Fremdvergleich).[1] Das ist nicht der Fall, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Festsetzung durch die Gesellschafterversammlung steht. Die Tantieme muss dem Grunde und der Höhe nach im Vorhinein so vereinbart werden, dass sie ausschließlich durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann. Jede Möglichkeit der Gesellschafterversammlung, die Höhe der Tantieme im Nachhinein zu beeinflussen, schadet und führt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.[2] Es ist zu berücksichtigen, dass Tantiemen zwar einmal im Jahr, z. B. zum Ende des Jahrs, gezahlt werden, dass sie aber eine Vergütung für die Leistung während des gesamten Jahrs darstellen. Die Vereinbarung muss also, soll sie rechtzeitig sein, zu Beginn des Jahrs abgeschlossen werden. Wird die Vereinbarung zwar während des Jahrs, aber vor Auszahlung der Tantieme abgeschlossen, ist der Teil, der anteilig auf die Zeit vor dem Abschluss der Vereinbarung entfällt, eine verdeckte Gewinnausschüttung.[3]

Keine Tantieme i. d. S. ist eine Festtantieme, die für eine angemessene Entlohnung des Geschäftsführers im Fall eines Verlusts oder geringen Gewinns der Kapitalgesellschaft sorgen soll. Bei einer solchen Festtantieme handelt es sich um einen nicht variablen Gehaltsbestandteil.[4]

Bei nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern gilt die Voraussetzung der vorherigen, klaren und eindeutigen Vereinbarung nicht. Sie können also von der Gesellschafterversammlung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses beschlossen werden.

Ist die Tantieme steuerlich nicht anzuerkennen, ist die verdeckte Gewinnausschüttung dem Jahr zuzuor...

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