
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Betriebliche Steuern
- Betriebsprüfung
- Betriebsausgabenabzug
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig | 2107 | 7305 | Zinsaufwendungen § 233a AO abzugsfähig | |
Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig | 2105 | 7308 | Zinsaufwendungen § 233a AO nicht abzugsfähig | |
Bank | 1200 | 1800 | Bank |
So kontieren Sie richtig!
Nachzahlungszinsen auf betriebliche Steuern wie Umsatzsteuer können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Zinsaufwendungen § 233a AO betriebliche Steuern" 2107/7305 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Zinsaufwendungen § 233a AO betriebliche Steuern |
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Im April fand bei Schreinermeister Hans Groß eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Neben einer Umsatzsteuernachzahlung wurden auch Nachzahlungszinsen i. H. v. 1.500 EUR festgesetzt.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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2107/7305 | Zinsaufwendung § 233a AO abzugsfähig | 1.500 | 1200/1800 | Bank | 1.500 |
3 Vollverzinsung für Steuernachforderungen und -erstattungen
Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen (Vollverzinsung). Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen oder der anzurechnenden Körperschaftsteuer, so ist dieser Unterschiedsbetrag gem. § 233a AO zu verzinsen.
So berechnen Sie die Zinsen richtig
Die V-GmbH gibt ihre Körperschaftsteuererklärung für das Kalenderjahr 06 im Januar 09 beim Finanzamt ab (mittels elektronischer Datenübermittlung). Der Steuerbescheid geht am 1.7.09 zur Post an die V-GmbH raus. Aus dem Körperschaftsteuerbescheid 06 ergibt sich eine Nachzahlung zur Körperschaftsteuer in Höhe von 10.000 EUR.
Die Körperschaftsteuer entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, hier mit Ablauf des 31.12.06.[1]
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids.[2]
Der Zinslauf endet 3 Tage nach Aufgabe zur Post mit seiner Bekanntgabe gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, hier mit Ablauf des 3.7.09. Für die Berechnung der Zinsen ist ein Zinssatz von 0,5 % je Kalendermonat anzusetzen. Außerdem sind nur volle Monate in der Zinsberechnung zu berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zinsen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzen Steuer abzüglich der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und abzüglich dem Vorauszahlungssoll zur Körperschaftsteuer 06.[3]
Zusammenfassung der relevanten Eckdaten | |
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Zinsbeginn | 1.4.08 |
Zinsende | 4.7.09 |
zu berücksichtigende Monate für Zinsberechnung | 15 Monate |
Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung | 1.000 EUR |
Zinssatz | 0,5 % je Kalendermonat/ 6 % pro Jahr |
Berechnung der Zinsen | 10.000 EUR KSt x 0,5 % × 15 Monate = 750 EUR |
4 Welche Betriebssteuern abzugsfähig sind und welche nicht
Betriebliche Steuern sind Steuern, die durch den Betrieb entstehen, wie z. B. die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer, die Kfz-Steuer auf Fahrzeuge im Betriebsvermögen oder die Grundsteuer auf Betriebsgrundstücke. Nicht alle Betriebssteuern sowie darauf entfallende Nebenleistungen (wie Zinsen oder Säumniszuschläge) sind jedoch als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen richtet sich nach der Abzugsfähigkeit der Steuer, zu der diese Nebenleistungen gehören.
Abzugsfähige Nebenleistungen
Stellt die Steuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, sind auch die Nebenleistungen auf sie abzugsfähig.
Fallen Nachforderungszinsen auf abzugsfähige Betriebssteuern und auf nicht abzugsfähige Betriebssteuern an, so empfiehlt sich eine Aufteilung der Buchungen:
Nachforderungszinsen auf abzugsfähige Steuern werden auf das Konto "Steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern" 2103/7303 (SKR 03/04) gebucht.
Nachforderungszinsen auf nicht abzugsfähige Betriebssteuern (z. B. Gewerbesteuer) werden auf das Konto "Steuerlich nicht abzugsfähige Nebenleistungen zu Steuern § 4 Abs. 5b EStG" 2102 /7302(SKR 03/04) gebucht. Beide Konten werden auf das GuV-Konto abgeschlossen; die nicht abzugsfähigen Nachforderungszinsen oder sonstige Nebenleistungen werden außerbilanziell bei der Ermittlung des Gewinns wieder hinzugerechnet. Bei den Konten handelt es sich um Automatikkonten für die Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer, es erfolgt eine automatische Hinzurechnung zum Gewinn in den jeweiligen Steuerberechnungsprogrammen.
5 Nachforderungsbescheid legt Steuernachzahlung und Nachforderungszinsen fest
Erhalten Sie vom Finanzamt einen Nachforderungsbescheid – ein solcher ergeht oftmals nach einer Außenprüfung –, müssen Sie i. d. R. neben den zu wenig entrichteten Steuern auch noch Zinsen nachzahlen.
Die Zinsen sind Nebenleistungen der Steuer, zu der sie festgesetzt werden.[1] Bei der Verzinsung von Steuernachzahlungen ist der Steuerschuldner auch immer der Zinsschuldner. Zinsen nach § 233a AO sind keine Strafe, sondern zeitlaufabhängige Gegenleistung für die mögliche Kapitalnutzung. Vor diesem ...
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